Wasserschutzgebiete und die neue Düngeverordnung:
Merkblatt Düngung zur Hauptfrucht im Frühjahr (LTZ, April 2021)
Merkblatt Düngung im Herbst in WSG (LTZ, August 2021)
Erweiterung des WSG Oberletz- und Nussbachquelle (Vortrag vom 07.12.2022)
Aktuelles aus dem Wasserschutz 2023
Maßnahmenkatalog Sanierungsverträge 2024
Kombinationstabelle SchALVO Sanierungsmaßnahmen 2024
Diese Seite wird derzeit überarbeitet. Die SchALVO-Hinweise können weitere Einschränkungen nach neuer DüV enthalten die hier noch nicht genannt sind.
AwSV: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat vollständig am 1. August 2017 in Kraft. Die Verordnung löst die bisher geltenden Länderverordnungen ab und regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen.
AwSV-Verordnung (PDF extern, 411 KB)
Die Verordnung regelt alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird: vom privaten
Heizölbehälter über Tankstellen, Raffinerien, Galvanikanlagen bis zu Biogasanlagen.
Die wesentlichen Inhalte im Überblick
Der Betreiber einer Anlage wird verpflichtet, die Stoffe und Gemische, mit denen er in einer Anlage umgeht, als nicht wassergefährdend oder in eine von drei Wassergefährdungsklassen einzustufen. Dies gilt nicht, wenn das Ergebnis einer solchen Einstufung schon vorliegt und vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurde. Die Daten, die er für die Einstufung benötigt, entsprechen denjenigen nach dem europäischen Gefahrstoffrecht, so dass sich der Aufwand für ihn in Grenzen hält. Die Wassergefährdungsklassen bilden dann die Grundlage für eine risikoorientierte sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage.
Da die technischen Grundsatzanforderungen für manche Anlagen nicht vollständig erfüllbar sind, werden für diese Anlagen
- wie Umschlaganlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen, Wasserkraftanlagen oder Biogasanlagen - von diesen Anforderungen
abweichende Anforderungen gestellt.
Der Betreiber ist für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlage verantwortlich. Dennoch hat es sich bewährt, dass
Anlagen mit erhöhtem Risikopotenzial von externen Sachverständigen regelmäßig überprüft werden und so
sichergestellt wird, dass die Anlagen nach menschlichem Ermessen störungsfrei betrieben werden. Die Verordnung regelt die
Voraussetzung zur Anerkennung von Sachverständigenorganisationen, die diese Anlagen prüfen und legt bestimmte
Mindestanforderungen fest, die deren Prüfer erfüllen müssen.
Als weiterer Baustein der Sicherheitsphilosophie dürfen sicherheitstechnisch bedeutsame Arbeiten an den Anlagen nur von Fachbetrieben
durchgeführt werden, die entweder von den Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften
überwacht werden. Diese Güte- und Überwachungsgemeinschaften waren früher baurechtlich verankert und werden in Zukunft
bezüglich der von ihnen zu erfüllenden Anforderungen wasserrechtlich geregelt. Das Qualitätsniveau eines Fachbetriebes ist
jedoch unabhängig davon, von wem er überwacht wird. Entscheidend ist seine Fachkunde und Erfahrung.
Strategische Umweltprüfung für Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersaft
Die AwSV enthält auch Regelungen zur Bauweise von JGS-Anlagen, die nach der EU-Nitratrichtlinie in einem nationalen Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen nach § 62a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festzuschreiben sind. Für dieses Aktionsprogramm wurde eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt, in der die unmittelbaren und mittelbaren Umweltauswirkungen der Realisierung des Programms ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht und die zusammenfassende Umwelterklärung können hier heruntergeladen werden.
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit http://www.bmub.bund.de/themen/wasser-abfall-boden/binnengewaesser/wassergefaehrdende-stoffe/awsv-verordnung/
Anlagen in der Landwirtschaft (LfU Bayern)
N-Düngung im Frühjahr
Grundsätzlich ist die Stickstoffdüngung so zu gestalten, dass die Auswaschung möglichst vermieden wird gemäß DüV ist vor der Düngung ist eine Düngebedarfsberechnung duchzuführen. Der errechnete Bedarf darf nicht überschritten werden.
Höchstmengen der Einzelgaben bei Ackerkulturen innerhalb von 3 Wochen:
A-Böden= 50 kg N/ha oder 80 kg N/ha aus langsam wirkenden Düngern
B-Böden= 80 kg N/ha oder 100 kg N/ha aus langsam wirkenden Düngern
Bodenproben & Wirtschaftsdüngeruntersuchung:
In Problem- und Sanierungsgebieten ist die Messmethode (Nmin) zur Düngeberechnung auf Schlägen über 10a vorgeschrieben. Nach SchALVO müssen dabei für min. 50% der Schläge Messergebnisse vorliegen. Zusätzlich ergibt sich aus der Rechtsverordnung der Stühlinger Sanierungsgebiete eine Beprobungspflicht, da sie für alle Bewirtschafter eine 20 % Düngereduzierung vorschreibt.
Mit Inkrafttreten der der Landesverordnung DüV-Gebiete (VODüVGebiete) Ende Juni 2019 müssen alle Betriebe innerhalb und außerhalb von Wasserschutzgebieten im gefährdeten Grundwasserkörper "Oberes Wutachgebiet" (siehe WRRL) mindestens 1x jährlich VOR der Ausbringung flüssiger WD eine Analyse durchführen lassen. Außerdem müssen auch Schläge außerhalb WSG in oben genannten Grundwasserkörper auf Nmin untersucht werden. Weitere Informationen finden Sie im Bereich Düngung.
Begrünung:
Auf Flächen mit abfrierender Begrünung und unbegrünten Flächen darf im Problemgebiet auf allen Standorten über 300m und B-Böden unter 300m die Begrünung ab 1.Dezember eingearbeitet werden. Alle anderen Flächen sollten ab 1. Februar eingearbeitet werden.
Auf Flächen mit abfrierender Begrünung und unbegrünten Flächen darf im Sanierungsgebiet auf Standorten über 500m, wenn eine Getreidevorfrucht angebaut wurde und keine Wirtschaftsdünger nach der Ernte ausgebracht wurden die Begrünung ab 1. Dezember eingearbeitet werden.
Auf allen anderen Standorten ist der früheste mögliche Einarbeitungs- und Bodenbearbeitungstermin der 1. Februar. Für Standorte auf denen eine späte Sommerung geplant ist gilt der 1. März.
Grundsätzlich gilt: Begrünung möglichst nahe zur Saat einarbeiten!
Wirtschaftsdünger:
Mit Inkrafttreten der der Landesverordnung DüV-Gebiete (VODüVGebiete) Ende Juni 2019 müssen alle Betriebe innerhalb und außerhalb von Wasserschutzgebieten im gefährdeten Grundwasserkörper "Oberes Wutachgebiet" mindestens 1x jährlich VOR der Ausbringung flüssiger WD eine Analyse durchführen lassen.
Weitere Bestimmungen und Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt SchALVO.
Begrünung
Findet die Ernte der letzten Hauptfrucht vor dem 1.9. (> 500 m) bzw. dem 15.9. (<500 m) statt, muss begrünt werden wenn keine Winterung angebaut wird.
Die Begrünung kann z.B. erfolgen mit:
- Leguminosen (> 50 %) sind nur zulässig, bei Schnittnutzung im Herbst oder Einarbeitung im Frühjahr
- Ausfallraps gilt als Begrünung, wenn bis Ende August ein geschlossener Bestand vorhanden ist.
- Ausfallgetreide ist keine Begrünung!
Zusätzliche Vorgaben zu einzelnen Kulturen:
- Mais nach Mais: Bei Silo- und Saatmais muss bis spätestens Ende Juni eine winterharte Untersaat eingesät werden.
- Saatmais: nach Entfernen der Vaterreihen muss begrünt werden.
- Kartoffeln: Nach der Ernste muss unverzüglich begrünt werden (ohne N-Düngung).
- Ackerbohnen: Einsaat einer winterharten Untersaat.
- Erbsen: nach Erbsen muss eine winterharte ZF angebaut werden, außer bei nachfolgendem Winterraps.
Stickstoffdüngung nach der letzten Ernte
- Anrechenbarer Stickstoff max. 30 kg/ha
- Gesamtstickstoff max. 60 kg/ha
Keine N-Düngung zulässig:
- Nach Kartoffeln
- Nach Vorfrüchten mit N-reichen Ernteresten
- Ohne Begrünung
- Abfrierende Begrünung ohne Getreidestroh
- Abfrierende Begrünung mit Getreidestroh: auf A-Böden
N-Düngung zulässig:
- Abfrierende Begrünung mit Getreidestroh: auf B-Böden zur Getreidestrohrotte
- Winterharte Begrünung:
-
- Mineraldünger und Festmist zur Saat
- Flüssigmist in die bestehende Begrünung bis 15. Sept.
Bitte beachten Sie, dass eine Düngung nur bei vorhandenem Düngebedarf (siehe DüV) erfolgen darf. Eine Zwischenfrucht in blühendem Zustand hat keinen Düngebedarf!
Bitte beachten Sie, dass zum Teil weitere Einschränkungen gelten! Weitere Bestimmungen und Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt SchALVO oder erhalten Sie am Landratsamt, Amt für Landwirtschaft Waldshut. Bitte beachten Sie auch die neue Düngeverordnung!
Bodenbearbeitung und Fruchtfolgen:
Die Bodenbearbeitung wird nach Kulturen mit stickstoffreichen Ernteresten eingeschränkt. Soll nach Raps, Kartoffeln, Leguminosen, Gemüse, Rüben und nach Mais eine Winterung angebaut werden, so muss diese in Mulch- oder Direktsaat bestellt werden. Es darf nicht gepflügt werden, und die gesamte Bodenbearbeitung sollte eingeschränkt werden (möglichst flach und möglichst wenig). Nach Körnererbsen darf kein Wintergetreide folgen, es muss Winterraps oder eine winterharte Zwischenfrucht angebaut werden. Nach Ackerbohnen ist nur eine winterharte Zwischenfrucht (Untersaat) mit nachfolgender Sommerung zulässig.
Begrünung:
Wenn keine Winterung folgt, müssen alle Felder baldmöglichst mit einer schnellwachsenden, stickstoffzehrenden Zwischenfrucht begrünt werden.
Ausfallgetreide ist keine Begrünung!!
Eine Einarbeitung von abfrierender Begrünung darf in Problemgebieten in Höhenlagen unter 300 m und über 300 m auf B-Böden ab dem 1. Dezember erfolgen.
Eine gleichzeitige Anerkennung als öVF ist unter bestimmten Vorraussetzungen möglich.
Wirtschaftsdünger:
Der Ammonium-N-Gehalt flüssiger Wirtschaftsdünger muss zur Bemessung der N-Düngung regelmäßig mindestens mit Hilfe geeigneter Schnelltests ermittelt werden (1x jährlich bei ganzjährig einheitlicher Fütterung, sonst 2x). Für Betriebe mit > 10 GV ist eine Laboranalyse im Abstand von 3 Jahren vorgeschrieben.
Bitte beachten Sie auch, dass die Obergrenzen zur Herbstdüngung mit Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung am 26.05.2017 verringert wurden, die maximal zulässige Stickstoffmenge beträgt 30 kg Amonnium-N/ha bzw. 60 kg Gesamt-N/ha . Weitere Informationen finden Sie im Bereich Düngung.
Eine Düngung darf nur bei vorhandenem Düngebedarf (siehe DüV) erfolgen. Eine Zwischenfrucht in blühendem Zustand hat keinen Düngebedarf!
Weitere Bestimmungen und Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt SchALVO.
Begrünung:
Grundsätzlich gilt: Begrünung möglichst nahe zur Saat einarbeiten!
Weitere Bestimmungen und Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt SchALVO und der Düngeverordnung
Im Landkreis Waldshut sind derzeit 188 Wasserschutzgebiete mit einer Fläche von 20.820 ha festgesetzt. Dies entspricht 18,4 % der Landkreisfläche. Die Erweiterung von 45 Wasserschutzgebieten ist in Bearbeitung.
Sanierungsgebiete nach SchALVO im Landkreis Waldshut
Stand: 2024
- WSG 337007 Oberletz- 1+2, Nussbachquellen 3-5, Blumegg
- WSG 337015 Mühlholzquelle, Mauchen
- WSG 337145 Buchhaldenquellen 1-6, Gurtweil
- WSG 337215 Schambach- u. Klausenquelle, Weizen
- WSG 337216 Rübenreutequellen 1+2, Grimmelshofen
- WSG 337256 Stellequellen 1-3, Eberfingen
- WSG 337365 Grubenrainquelle, Schwaningen
Problemgebiete nach SchALVO im Landkreis Waldshut
Stand: 2024
- WSG 337008 Landtalenquelle, Lausheim
- WSG 337011 Spießenbergquellen 1-5, Stühlingen
- WSG 337014 Oberhofenquelle, Mauchen
- WSG 337041 Finsterlochquellen, Lauchringen
- WSG 337124 TB Bannhaag, Albbruck
- WSG 337141 Waldschloßquelle, Waldshut-Tiengen
- WSG 337142 Stunzingerquellen 1-8, Waldshut-Tiengen
- WSG 337146 Winkelmatt- Bahn- und Bettelküchequellen, Waldshut-Tiengen
- WSG 337150 Stampfletenquelle 1-3, Detzeln
- WSG 337153 Lettenquellen 1+2, WT-Aichen
- WSG 337176 Steinmaueräckerquellen 2+3, Schwaningen
- WSG 337257 Grundloch- u. Ehrentalquelle 1-4, Ofteringen
- WSG 337367 Rosäckerquelle, Oberwangen
- WSG 337372 Hinteres Eichtal, Obereggingen
Normalgebiete nach SchALVO im Landkreis Waldshut
Schutzgebietskarten können Sie sich online im FIONA-GIS einblenden oder über den Daten- und Kartendienst der LUBW anzeigen lassen.
Gerne stellen wir Ihnen auch einzelne Rechtsverordnungen und Schutzgebietskarten auf Anfrage als PDF zur Verfügung.
Mit der Neufassung des Landeswassergesetzes wurden zum Schutz der Oberflächen- gewässer ab 1. Januar 2014 zusätzliche Nutzungsbeschränkungen für gewässernahe landwirtschaftliche Flurstücke eingeführt. In einer gewässernahen Zone von fünf Metern Breite ist der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln untersagt. Ab dem 1. Januar 2019 ist in der gewässernahen Zone des Gewässerrandstreifens grundsätzlich nur noch eine Grünlandnutzung zulässig. Hiervon ausgenommen ist nur der umbruchlose Erhalt von Blühstreifen zulässig und die Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren. Der Gewässerrandstreifen dient damit der Verringerung des Stoffeintrags durch Abschwemmung und Erosion.
Mit der Landschaftspflegerichtlinie sind auch freiwillige Maßnahmen im Gewässerrand- streifen zuwendungsfähig. Gefördert werden zum Beispiel die extensive Bewirtschaftung und Pflege von landwirtschaftlich nutzbaren Flächen (Vertragsnaturschutz) sowie die Anlage und Pflege von Biotopen.
Merklätter für die Umweltgerechte Landbewirtschaftung Nr. 36: Gewässerrandstreifen in BW – Anforderungen
und praktische Umsetzung für die Landwirtschaft - Erscheinungsdatum September 2018 (LTZ und LUBW)
Dokument
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Gewässerrandstreifen in BW – Anforderungen und praktische Umsetzung - Erscheinungsdatum November 2015
(LUBW)
Leitfaden
"Gewässerrandstreifen" (pdf)
Landinfo Heft 1/2014: Neuregelungen zum Gewässerrandstreifen - Erscheinungsdatum
April 2014 (LEL Schwäbisch Gmünd)
→
Artikel
lesen
Die Wasserrahmenrichtlinie vereinheitlicht den Gewässerschutz in der EU. Sie soll sicherstellen, dass Wasser in ganz Europa schonend und nachhaltig bewirtschaftet wird.
Ziel ist der Schutz, wo nötig die Verbesserung und Sanierung aller natürlichen Gewässer. Eine Verschlechterung dieser Gewässer soll die WRRL verhindern.
Die EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
Die in o.g. Merkblatt dargestellten gefährdeten Grundwasserkörper gehören (laut derzeitigem Stand) zur Wasserkulisse, für die im Förderprogramm FAKT ab 2015 folgende Maßnahmen angeboten werden: F1 Winterbegrünung, F2 Stickstoff-Depotdüngung mit Injektion, F3 Precision Farming , F4 Reduzierte Bodenbearbeitung mit Strip-Till und F5 Freiwillige Hoftorbilanz.
Der gefährdete Grundwasserkörper 9.4 "Oberes Wutachgebiet" (pdf, LUBW)
Übersichtskarte gefährdeter Grundwasserkörper 9.4 "Oberes Wutachgebiet"
Nach § 13 DüV werden durch Rechtsverordnungen des Landes zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat abweichende Vorschriften erlassen. Dies erfolgt insbesondere für Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand und für Einzugsgebiete von oberirdischen Gewässern, in denen eine Eutrophierung durch landwirtschaftliche Quellen nachgewiesen wurde. Hierfür sind aus dem in der DüV vorgegebenen Maßnahmenkatalog mindestens 3 Maßnahmen in den relevanten Gebieten vorzuschreiben und zu beachten. Der gefährdete Grundwasserkörper "Oberes Wutachgebiet" ist ein Grundwasserkörper nach § 13 DüV.
Die Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (VODüVGebiete) wurde im Gesetzblatt Baden-Württemberg Nr. 14 am 29. Juni 2019 veröffentlicht.
Weitergehende
Beschreibung gefährdeter Grundwasserkörper
Grundwasser entsteht durch Versickerung von Niederschlägen und Infiltration von Wasser aus Flüssen und Seen. Es fließt in unterirdischen Hohlräumen und tritt vereinzelt in Form von Quellen, artesischen Brunnen (Bild unten) oder Baggerseen zutage.
In Baden Württemberg werden 70 bis 75 % des Trinkwassers aus Grundwasser gewonnen. Erkenntnisse zu Beschaffenheit und Grundwasservorräten sind Grundlage für einen nachhaltigen Grundwasserschutz. Nach Möglichkeit soll das Grundwasser ohne aufwändige Aufbereitung für die Trinkwasserversorgung zur Verfügung stehen.
Die Landesanstalt für Umwelt ist die zentrale Managementstelle der Grundwasserüberwachung in Baden-Württemberg für rund
- 1 800 Beschaffenheitsmessstellen
- 2 000 Grundwasserstandsmessstellen
- 150 Quellschüttungsmessstellen und
- 30 Lysimeter zur Erfassung der Sickerwassermenge
Seit 1991 werden die Ergebnisse jährlich im Bericht zum Grundwasserüberwachungsprogramm veröffentlicht. Die Ergebnisse der Grundwasserüberwachung sind auch Grundlage für die Bewertung des chemischen und mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper gemäß Wasserrahmenrichtlinie.
Der Elektronische Jahresdatenkatalog Grundwasser enthält ausgewählte physikalisch-chemische Messwerte, Grundwasserstände und Quellschüttungen seit 2000 bzw. seit 1980 aus dem Grundwasserüberwachungsprogramm der LUBW.
Einen umfassenden Überblick über 30 Jahre Monitoring der Grundwasserqualität in Baden-Württemberg und die Aktivitäten der LUBW in diesem Bereich bietet der Jubiläumsband Dem Grundwasser auf der Spur... .
Quelle: LUBW, 2020 ( https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/wasser/grundwasser )
Datum | Bezeichnung | Typ |
---|---|---|
10.03.2023 | Aktuelles aus dem Wasserschutz 2023 | |
Wasserschutz aus der Winterveranstaltung 2022 | ||
04.05.2021 | SchALVO in Sanierungsgebieten, Freiwillige Sanierungsverträge 2021 | |
17.03.2016 | Feldbegehung Zwischenfruchtversuch vom 30.10.15 (aktualisiert) | |
Daten und erste Ergebnisse zum Versuch | ||
15.10.2015 | FAKT-, öVF und SchALVO -Zwischenfruchtregelungen | |
Schematischer Überblick zu Bodenbearbeitung, Terminen etc. des RP TÜ | ||
01.12.2014 | Aktuelles zu den Stühlinger Wasserschutzgebieten | |
Präsentation zur Veranstaltung im Nov. '14 |
Nachfolgend finden Sie außerdem eine Übersicht der durchschnittlichen Nitratwerte der Bodenprobennahme im Rahmen der SchALVO-Herbstkontrolle des Landkreis Waldshut: