Verordnung DüV-Gebiete (VODüVGebiete)
Düngeverordnung stand Mai 2020 (www.Juris.de)
Merkblatt Düngeverordnung allgemein 2021
Merkblatt zur Aufzeichnung der Düngung 2020
Merkblatt Aufsummierung des gesamtbetrieblichen Düngebedarfs
Entscheidungsbäume: Aufzeichnungspflicht außerhalb/innerhalb der Nitratgebieten 2021 (PDF)
Merkblatt zur Harnstoffdüngung (Feb. 2020)
Bilderbeispiele schneebedeckte Böden (LfL Bayern)
N-Düngung von Ackerland im Herbst (2020)
Informationen zur neuen Düngeverordnung - Düngung von Zweit- und Zwischenfrüchten (LTZ, Juni 2018)
Wasserschutzgebiete: Düngung zur Hauptfrucht
Novelle der Düngeverordnung: Düngen nach guter fachlicher Praxis (bmel)
Erläuterungen zur Düngeverordnung (lfl Bayern)
Das Wichtigste für Obst- und Weinbaubetriebe (Rupp, LVWO Weinsberg)
Nach § 13 DüV werden durch Rechtsverordnungen des Landes zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat abweichende Vorschriften erlassen. Dies erfolgt insbesondere für Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand und für Einzugsgebiete von oberirdischen Gewässern, in denen eine Eutrophierung durch landwirtschaftliche Quellen nachgewiesen wurde.
Die neue Abgrenzung ab 2023 ist auf der LEL zu finden.
Die wichtigsten Informationen als PDF
Bei der Bewirtschaftung von Flächen im Nitratgebiet gelten über die normalen Anforderungen der Düngeverordnung hinaus der § 13 a der Düngeverordnung. Dieser umfasst insbesondere
- eine Verringerung des N-Düngebedarfs um 20 %
- eine schlagbezogene N-Obergrenze von 170 kg/ha für organische Düngemittel
- keine N-Düngung im Herbst zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten
- verpflichtender Anbau einer Zwischenfrucht vor Sommerungen mit Einarbeitung ab dem 15. Januar
- verlängerte Sperrzeiten für flüssige N-Dünger auf Grünland und Ackerfutterflächen
- Verlängerung der Sperrzeit von Festmist
- Begrenzung der N-Düngung mit flüssigen organischen Düngemitteln auf Grünland und Ackerfutterflächen im Herbst ab dem 01. September bis zum Beginn der Sperrzeit auf 60 kg Ges.-N/ha
sowie die drei Anforderungen aus der bisherigen VODüVGebiete von 2019
- Pflicht zur Düngebedarfsermittlung und Aufzeichnung nach § 10 DüV ab 10 ha
- Untersuchung des Wirtschaftsdüngers
- Nmin-Untersuchung der Schläge
Eutrophierte Gebiete, das wichtigste als PDF
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Die Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (VODüVGebiete) wurde im Gesetzblatt Baden-Württemberg Nr. 14 am 29. Juni 2019 veröffentlicht.
Merkblatt VODüVGebiete (LTZ 2021)
Hintergrund zur Festlegung der Grundwasserkörper:
Die Wasserrahmenrichtlinie vereinheitlicht den Gewässerschutz in der EU. Sie soll sicherstellen, dass Wasser in ganz Europa schonend und nachhaltig bewirtschaftet wird.
Ziel ist der Schutz, wo nötig die Verbesserung und Sanierung aller natürlichen Gewässer. Eine Verschlechterung dieser Gewässer soll die WRRL verhindern.
Die EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
Die in o.g. Merkblatt dargestellten gefährdeten Grundwasserkörper gehören (laut derzeitigem Stand) zur Wasserkulisse, für die im Förderprogramm FAKT ab 2015 folgende Maßnahmen angeboten werden: F1 Winterbegrünung, F2 Stickstoff-Depotdüngung mit Injektion, F3 Precision Farming , F4 Reduzierte Bodenbearbeitung mit Strip-Till und F5 Freiwillige Hoftorbilanz.
Der gefährdete Grundwasserkörper 9.4 "Oberes Wutachgebiet" (pdf, LUBW)
Übersichtskarte gefährdeter Grundwasserkörper 9.4 "Oberes Wutachgebiet"
Stoffstrombilanz-Verordnung
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft
Infos zur Stoffstrombilanz
Die Stoffstrombilanz muss spätestens 6 Monate nach Ende des Bezugsjahres erstellt worden sein. Für das Kalenderjahr 2018 ist das der 30. Juni. Betriebe die die Stoffstrombilanz für das Wirtschaftsjahr erstellen müssen diese das erste Mal bis zum 31. Dezember fertig stellen (WJ 2018/19).
Wichtig ist, dass die plausibilisierte Feld-Stall-Bilanz und die Stoffstrombilanz dasselbe Bezugsjahr haben.
Hierzu stellt das Land Baden-Württemberg das Online-Portal www.duengung-bw.de zur Verfügung
Die Anwendung wurde nach den Vorgaben der Stoffstrombilanzverordnung vom 14.12.2017 erstellt.
Hiernach müssen alle Stoffbewegungen in den Betrieb oder aus dem Betrieb heraus dokumentiert werden. Nicht darunter fallen Erntemengen von betriebseigenen Flächen. Lediglich beim Anbau von Leguminosen spielt die Erntemenge eine Rolle.
Diese Anwendung soll dazu dienen, der erforderlichen Dokumentationspflicht nachzukommen und die zu errechnende Bilanz zu erstellen.
LEL, Abteilung 2 - Stand: 07/2018
AwSV: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat vollständig am 1. August 2017 in Kraft. Die Verordnung löst die bisher geltenden Länderverordnungen ab und regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen.
AwSV-Verordnung (PDF extern, 411 KB)
Die Verordnung regelt alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird: vom privaten Heizölbehälter über Tankstellen, Raffinerien, Galvanikanlagen bis zu Biogasanlagen.
Die wesentlichen Inhalte im Überblick
Der Betreiber einer Anlage wird verpflichtet, die Stoffe und Gemische, mit denen er in einer Anlage umgeht, als nicht wassergefährdend oder in eine von drei Wassergefährdungsklassen einzustufen. Dies gilt nicht, wenn das Ergebnis einer solchen Einstufung schon vorliegt und vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurde. Die Daten, die er für die Einstufung benötigt, entsprechen denjenigen nach dem europäischen Gefahrstoffrecht, so dass sich der Aufwand für ihn in Grenzen hält. Die Wassergefährdungsklassen bilden dann die Grundlage für eine risikoorientierte sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage.
Da die technischen Grundsatzanforderungen für manche Anlagen nicht vollständig erfüllbar sind, werden für diese Anlagen
- wie Umschlaganlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen, Wasserkraftanlagen oder Biogasanlagen - von diesen Anforderungen
abweichende Anforderungen gestellt.
Der Betreiber ist für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlage verantwortlich. Dennoch hat es sich bewährt, dass
Anlagen mit erhöhtem Risikopotenzial von externen Sachverständigen regelmäßig überprüft werden und so
sichergestellt wird, dass die Anlagen nach menschlichem Ermessen störungsfrei betrieben werden. Die Verordnung regelt die
Voraussetzung zur Anerkennung von Sachverständigenorganisationen, die diese Anlagen prüfen und legt bestimmte
Mindestanforderungen fest, die deren Prüfer erfüllen müssen.
Als weiterer Baustein der Sicherheitsphilosophie dürfen sicherheitstechnisch bedeutsame Arbeiten an den Anlagen nur von Fachbetrieben
durchgeführt werden, die entweder von den Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften
überwacht werden. Diese Güte- und Überwachungsgemeinschaften waren früher baurechtlich verankert und werden in Zukunft
bezüglich der von ihnen zu erfüllenden Anforderungen wasserrechtlich geregelt. Das Qualitätsniveau eines Fachbetriebes ist
jedoch unabhängig davon, von wem er überwacht wird. Entscheidend ist seine Fachkunde und Erfahrung.
Strategische Umweltprüfung für Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersaft
Die AwSV enthält auch Regelungen zur Bauweise von JGS-Anlagen, die nach der EU-Nitratrichtlinie in einem nationalen Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen nach § 62a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festzuschreiben sind. Für dieses Aktionsprogramm wurde eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt, in der die unmittelbaren und mittelbaren Umweltauswirkungen der Realisierung des Programms ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht und die zusammenfassende Umwelterklärung können hier heruntergeladen werden.
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit http://www.bmub.bund.de/themen/wasser-abfall-boden/binnengewaesser/wassergefaehrdende-stoffe/awsv-verordnung/
Anlagen in der Landwirtschaft (LfU Bayern)
Informationen zur Festmistzwischenlagerung (LRA Calw, 2012)
Wie ermittle ich den Düngebedarf meiner Kulturen und welche Auflagen habe ich bei der Erstellung des Nährstoffvergleichs nach Düngeverordnung zu beachten? Wieviel ist mein Wirtschaftsdünger wert?
Die Anwendungen zu Fragen der "guten fachlichen Praxis" der Düngung und der umweltverträglichen Nährstoffkreisläufe helfen bei der Erfüllung gesetzlicher Auflagen.
Nährstoffvergleich nach der Düngeverordnung
Den Nährstoffvergleich zur neuen Düngeverordnung finden Sie seit dem 31.01.2019 unter www.duengung-bw.de .
Hinweise zum Datenschutz bei Düngung BW
Die Programme nach der alten DüV sind nicht mehr gültig.
Entscheidungsbaum: Nährstoffvergleich & DBE; außerhalb der Nitratgebiete (grüne Gebiete)
Entscheidungsbaum: Nährstoffvergleich & DBE; in den Nitratgebieten (rote Gebiete) (Oktober 2019) (LTZ Augustenberg)
Düngebedarf
Die gute fachliche Praxis hat sich unter Berücksichtigung der Standortbedingungen an einem Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten.
Die Düngebedarfsberechnung können Sie für Stickstoff online unter www.duengung-bw.de durchführen.
Hinweise zum Datenschutz bei Düngung BW
Der Düngebedarf der Kultur wird für einen Schlag/eine Bewirtschaftungseinheit und bezogen auf einen Hektar [ha] ermittelt.
Lagerkapazitätsbedarf in Abhängigkeit von Anfall flüssiger Wirtschaftsdünger, Anbauumfang und Fruchtfolge
Die Anwendung unterstützt die Planung der Verteilung flüssiger Wirtschaftsdünger - Gülle, Jauche sowie flüssige Gärrückstände und zeigt den erforderlichen Lagerkapazitätsbedarf in Abhängigkeit vom Anfall flüssiger Wirtschaftsdünger, vom Anbauumfang und von der Fruchtfolge auf. Ausreichender Lagerraum für flüssige Wirtschaftsdünger ist Voraussetzung für eine pflanzenbaulich sinnvolle und umweltgerechte Verwertung. (LEL Schwäbisch Gmünd, xlsx Datei)
Verbotszeiträume für Wirtschaftsdünger und Sekundärrohstoffdünger
- Ackerland: nach der Ernte der Hauptfrucht bis 31.01.
- Grünland: 01.11. – 31.01.
- Mit neuer DüV Einführung einer Sperrzeit für die Aufbringung von Festmist und Kompost: 01.12. – 15.01.
- Eine Düngung nach der Ernte der Hauptfrucht darf immer nur bei Düngebedarf erfolgen. Eine Zwischenfrucht im blühenden Zustand hat keinen Düngebedarf mehr!
Die Verordnung ist zum 01.09.2010 in Kraft getreten. Sie regelt das Inverkehrringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern. Neben landwirtschaftlichen Betrieben sind gewerbliche Tierhalter, Reitställe, Biogasanlagen, Lohnunternehmer, Transportunternehmen u.a. betroffen.
Wirtschaftsdünger sind im Sinne der Verordnung Gülle, Festmist, Jauche, Gärrest und Mischungen, die Wirtschaftsdünger
enthalten.
Fragen
und Antworten zur Verbringungsverordnung
Merkblatt zur
Verbringungsverordnung
Formular Mitteilung
nach §5 Verbringungsverordnung
Formular Meldung nach
§4 Verbringungsverordnung
Formular
Aufzeichnungen über Wirtschaftsdüngerlieferung
Phosphorverluste in der Landwirtschaft vermindern (Uni Kiel)
Empfehlungen zur Magnesium-Düngung (Quelle: LWA Main-Tauber-Kreis)
Für die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit ist eine ausreichende Kalkversorgung des Bodens notwendig. Kalk reguliert in erster Linie den pH-Wert der Böden und fördert die die Ausbildung einer guten Bodenstruktur. Dadurch werden Verschlämmung und Bodenerosion vorgebeugt und der Anteil luftführender Poren erhöht. Dass verbessert den Luft- und Wasserhaushalt und ist Voraussetzung für eine gute Wirksamkeit aller Düngungsmaßnahmen und damit für ein optimales Pflanzen- wachstum. Kalkung ist daher vor allem eine Düngung zur Bodenverbesserung. Der Kalkzustand der Böden wird bei der Bodenuntersuchung in der Regel durch die Messung des pH-Wertes bestimmt.
Bodenuntersuchung
Was ist zu beachten?
- Stickstoff: Nach DüV jährliche Ermittlung durch repräsentative Boden-Untersuchungen (Nmin oder EUF) je Bewirtschaftungseinheit bzw. Übernahme amtlicher Vergleichswerte (Nitratinformationsdienst). Nicht erforderlich für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau.
- Phosphat (Grundnährstoffe): Nach DüV Ermittlung durch Bodenuntersuchung aller Schläge über 1 ha mind. alle 6 Jahre. Ausgenommen: Reine Weideflächen ohne zusätzliche Stickstoffdüngung und max. 100 kg N/ha und Jahr aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft.
- Wir empfehlen eine Grundnährstoff- und pH-Untersuchung alle 3 bis 5 Jahre.
Wasserschutz - Problem- und Sanierungsgebiete:
Auf Schlägen größer als 10 ar sind Nmin-Proben zu ziehen und zwar:
zu |
Mais (späte Nmin-Methode ab 4-Blatt-Stadium) Kartoffeln |
nach |
Vorfrüchten mit N - reichen Ernteresten Kartoffeln Umbruch mehrjähriger Stilllegung |
auf |
Flächen mit mehrjähriger organischer Düngung von mehr als 1,4 GV je ha |
Übertragen von Messwerten:
Bei gleicher Kultur, gleicher Vorfrucht und gleichen Standorteigenschaften können Messwerte auf andere Schläge übertragen werden, wenn für mindestens 50 % der in Frage kommenden Schläge Messwerte vorliegen.
Die Stickstoffdüngung ist innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen der Messwerte vorzunehmen, sonst wird eine erneute Probenahme erforderlich.
Informationen zum Ziehen von Bodenproben
Beim Ziehen der Bodenproben ist folgendes zu beachten:
Vorgang | Nmin-Untersuchung |
Untersuchung von Grundnährstoffen & Spurenelementen |
Gerät |
Pürckhauer-Bohrer oder vergleichbare Geräte; auch Anbaugeräte zur automatischen Entnahme im Einsatz |
Krumenbohrer; Probenahme auch mit automatischen (fahrenden) Geräten möglich |
Anzahl Einstiche |
8 - 15 je nach Größe des Feldes |
15 - 20 pro Probe (bei starken Bodenunterschieden evt. mehr Proben sinnvoll) |
Entnahmetiefe |
Durchwurzelbare Zone, i. d. R. drei Schichten á 30 cm (0-30 cm, 30-60 cm, 60-90 cm) |
Pflugtiefe, meist 25 - 30 cm, bei reduzierter Bodenbearbeitung 20 cm, Grünland = 10 cm - auf vergleichbare Bestandeszusammensetzung achten |
Zeitpunkt der Probenahme |
Möglichst kurz vor der beabsichtigten Düngung im Frühjahr |
i. d. R. nach Getreide, vor der beabsichtigten Düngung |
Probenbehandlung |
Wird in Styroporboxen möglichst rasch gekühlt oder auch eingefroren, wenn längere Zwischenlagerung erforderlich ist |
nach Möglichkeit relativ trockene Böden; Mischprobe von ca. 500-600 g, kann bei Zimmertemp. gelagert werden |
Bohrstöcke können beim Amt für Landwirtschaft ausgeliehen werden.
Hier gelangen Sie zur Liste der in Baden-Württemberg zugelassenen Laboratorien Grundnährstoffe.
Nitratinformationsdienst
Der Nitratinformationsdienst (NID) des LTZ Augustenberg liefert eine schlagspezifische Stickstoff-Gesamtdüngeempfehlung und einen Hinweis für die Höhe der ersten Düngegabe, in der kultur- und standortabhängige Parameter berücksichtigt wurden.
In den Landwirtschaftlichen Wochenblättern wird in regelmäßigen Abständen eine Düngeempfehlung veröffentlicht, diese sind auch über die Seite des LTZ abrufbar.
Der neue NID ab 2018:
Mit Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung (DüV) am 02.06.2017 haben sich die Vorgaben für die N-Düngebedarfsermittlung geändert. Dies wurde zum Anlass genommen den Nitratinformationsdienst (NID) in Baden-Württemberg neu aufzustellen. In Zukunft ist die Teilnahme nicht mehr nur wie gewohnt mit dem Papier-Erhebungsformular möglich, sondern auch online in der Web-Anwendung „Düngung BW“ (www.duengung-bw.de).
Um sich dort anmelden zu können werden, analog zur Anmeldung in FIONA, die Registriernummer (die ersten 12 Zeichen der Unternehmensnummer) und Ihr persönliches Kennwort (Pin) benötigt. Bei fehlendem Zugang kann dieser bei den zugehörigen Unteren Landwirtschaftsbehörden beantragt werden. In Düngung BW selbst ist nicht nur die Teilnahme am NID möglich, sondern Sie finden auch ein Programm zur N-Düngebedarfsermittlung für Ackerbau, Grünland, Gemüse, Obst und Reben. Zusätzlich werden weitere Informationen rund um die bedarfsgerechte Düngung in Baden-Württemberg regelmäßig aktualisiert und eingestellt.
Die Teilnahme am NID ist aber auch in Zukunft noch mittels Papier-Erhebungsformular möglich. Diese finden Sie wie gewohnt an den NID-Sammelstellen und an den Ämtern. Bitte geben Sie Ihre Betriebsnummer (12-stellig, wie bei der Anmeldung in FIONA) auf dem Erhebungsbogen an.
WICHTIGER HINWEIS:
Für die kommende Düngesaison im Frühjahr möchten wir daran erinnern, dass für die Stickstoffdüngung auf Ackerflächen eine jährliche Ermittlung der Bodennitratgehalte durch repräsentative Bodenuntersuchungen (N min) bzw. die Übernahme amtlicher Vergleichswerte (Nitratinformationsdienst) notwendig ist.
In Nitratgebieten (VODüV Gebiete) nach § 13a DüV und in Problem- und Sanierungsgebieten nach SchALVO ist die Düngung nach der Messmethode Pflicht.
Das LTZ hat die NID-Ergebungsformulare an die Vorgaben der Düngeverordnung angepasst. Bitte verwenden Sie für die NID Saison 2022 ausschließlich die neuen Erhebungsformulare.
Standortnummern (Barcodes) und Probenbegleitzettel erhalten Sie direkt beim Landwirtschaftsamt. Die Probenbegleitzettel finden Sie zusätzlich auch auf unserer Homepage (Startseite à Fachinformationen à Pflanzliche Erzeugung à Düngung).
Auch bezüglich der NID-Klebeetiketten wird es ab der NID-Saison 2018 einen veränderten Ablauf geben. Bisher waren auf jedem NID-Erhebungsformular zwei abziehbare Klebeetiketten (einer verblieb auf dem Formular, der andere wurde auf die Probenbox geklebt) mit Barcode enthalten. Für den neuen NID werden die Etiketten nicht mehr auf den Formularen sein sondern separat an den Sammelstellen zur Verfügung stehen. Dort nimmt man die benötigte Anzahl an Etiketten mit (2 identische pro Standort) und klebt eines auf den ausgefüllten Papier-Erhebungsbogen bzw. auf das ausgedruckte NID-Online Formular (ohne Formular können die Labore keine Bodenproben annehmen) und das Zweite wie gewohnt auf die Box mit den Proben.
Eine weitere Neuerung stellen die Codes dar, welche auf der Papierversion für Haupt-, Vor- und Zwischenfrucht sowie Düngemittel eingetragen werden müssen. Dies ist nötig, um für jede Kultur eindeutig eine DüV-konforme Düngebedarfsermittlung zu erstellen. Die wichtigsten Codes sind auf der Rückseite des Papier-Erhebungsformulars abgedruckt. Eine vollständige Liste finden Sie im Internet unter: http://www.ltz-augustenberg.de (Seite Nitratinformationsdienst: „Wichtige Dokumente“) oder ausliegend bei Ihren Sammelstellen und Ämtern.
Vorteile für die online Teilnahme am NID:
- Einfache Anmeldung über Ihre Registriernummer und Pin (analog zu FIONA)
- Schnelle Eingabe Ihrer Daten über Online-Erhebungsformular
- Möglichkeit des Speicherns von Kulturen und Schlägen um sie im nächsten Jahr wiederzuverwenden
- Keine doppelte Eingabe von Daten
- Schnelle Ergebnismitteilung und Attesteinsicht in Düngung BW (Benachrichtigung per Mail über neue Vorgänge und Probenstatus)
- Es wird ein Attest erstellt welches der Aufzeichnungspflicht nach den Vorgaben der DüV genügt. Dafür wird schon vor dem Absenden des Formulars überprüft, ob die Angaben den Vorgaben der neuen DüV genügen.
NID-Erhebungsformular
(ab 2022)
NID-Codeliste (ab 2018)
Anleitung zur NID-Bodenprobenahme (ab 2018)
Für den NID zugelassene Laboratorien (2021)
Karten Vergleichsgebiete und NID-Regionen
Geteilte Stickstoffgaben zu Mais garantieren höheren Ertrag und bessere Stickstoffausnutzung
Wie sich eine geteilte Stickstoffgabe in Mais in Bezug auf Ertrag und Stickstoffeffizienz auswirkt, das war Gegenstand eines dreijährigen Praxisvergleichs auf dem Gütlehof in Wintersweiler im Markgräflerland. Auf Großparzellen wurde die unter einigen Maisbauern praktizierte NPK-Einmaldüngergabe zur Saat mit zwei verschiedenen Varianten einer geteilten Stickstoffgabe verglichen.
Alle drei Düngungsvarianten wurden auf einem mittelschweren Lößlehm mit Ackerzahl 80 als Dauerstandort angelegt und von der genossenschaftlichen und amtlichen Fachberatung betreut.
- Auf der ersten Vergleichsfläche wurde bei der Variante „Einmaldüngergabe zur Saat" ein NPK-Mischdünger mit hohem Harnstoffanteil in Kombination mit einer Unterfußdüngung ( Diammonphosphat) ausgebracht. Dabei gelangten jährlich 178 kg/ha Reinstickstoff mit der Saat in einem Arbeitsgang auf die Großparzelle.
- In einer zweiten Variante wurde die Stickstoffdüngung im Splittingverfahren in Höhe des Nettoentzuges ausgebracht. Ausgehend von einem Ertragsniveau von 115 dt/ha Trockenmasse wurden durchschnittlich 173 kg N/ha (115 dt x 1,5 kg N/dt Nettoentzug) gedüngt. Die erste N-Gabe in Höhe von 36 kg/ha N erfolgte unter Fuß mit Diammonphosphat, die zweite dann in Form einer Reihendüngung mit durchschnittlich 137 kg N/ha aus Kalkammonsalpeter im 6-Blattstadium des Maises.
- In der dritten Variante wurde die Stickstoffdüngung gemäß amtlicher Empfehlung des Nitratinformationsdienstes (NID) vorgenommen. Nachdem der Mais zur Saat wie bei den anderen Varianten 36 kg N/ha in Form einer Unterfußdüngung bekam, erfolgte im 4-Blattstadium eine Stickstoffbodenuntersuchung. Daraus abgeleitet wurde eine zweite N-Gabe mit durchschnittlich 101 kg N/ha, die, wie in der Variante Nettoentzug, in Form von Kalkammonsalpeter im 6-Blattstadium ausgebracht wurde.
Die Ergebnisse zeigen den positiven Effekt geteilter N-Gaben zu Körnermais. Im vorliegenden Fall konnte mit der geringsten N-Gabe in Höhe von 137 kg N/ha (NID- Düngung) sogar ein leicht höherer Ertrag (120,6 dt/ha) gegenüber der einmaligen Stickstoffdüngung (siehe V 1=118,9 dt/ha)erzielt werden, obwohl dort ganze 178 kg N/ha im Mittel ausgebracht wurden. Die höchsten Erträge mit 123,1 dt trockener Körnermais pro Hektar wurden indes bei der Variante Stickstoffdüngung im Splittingverfahren nach Nettoentzug erzielt. Die Stickstoffausnutzung erwies sich bei der Variante „Einmaldüngergabe zur Saat" mit 1,5 kg N pro dt erzeugter Körnermais am schlechtesten, hingegen bei der Variante Düngung nach NID im Splitting mit lediglich 1,14 kg N/dt am besten.
Praxisvergleich Stickstoffdüngung Körnermais (Gütlehof Wintersweiler 1998 bis 2000) |
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Schlussfolgerungen
Die Werte verdeutlichen die latente Gefahr des Auswaschens von Stickstoffdünger bei Mais, wenn dieser in einer Gabe zur Saat gedüngt wird. Daran konnte auch die Tatsache nichts ändern, dass es sich bei der Vergleichsfläche um einen weniger auswaschungsgefährdeten, mittelschweren Lößlehmboden handelt und ein Großteil des Stickstoffs in Form von Harnstoff verabreicht wurde. Aus diesem Grund sollte die N-Düngung zu Mais generell aufgeteilt werden. Zwar sprechen arbeitswirtschaftliche Vorteile für eine einmalige Düngung zur Saat, infolge der möglichen Auswaschungsverluste sind aber auch Ertragsverluste vorprogrammiert. Mit der schlechteren Ausnutzung bzw. Umsetzung des Stickstoffes bei der Einmalgabe entstehen dem Maisanbauer außerdem höhere Düngungkosten, die, wenn auch gering, sich zusätzlich negativ auf den Deckungsbeitrag auswirken. Praxiserfahrungen zeigen, dass sich durch eine Unterfußdüngung mit Stickstoff und Phosphat in Verbindung mit einer nachfolgenden Stickstoffgabe, der Arbeits- und Maschinenaufwand dennoch begrenzen lässt. Dabei wird Ende Mai bis Anfang Juni in Form einer Kopfdüngung beispielsweise Harnstoff oder Kalkammonsalpeter ausgebracht. Wird diese zweite Gabe geschickt vor Niederschlägen gelegt, wie diese übrigens laut Wetteraufzeichnungen häufig in dieser Zeit auftreten, lassen sich dadurch zusätzlich die Ammoniumverluste vermindern.
Hess/Winkler
ALLB Lörrach landwirtschaft@loerrach-landkreis.de
Infomationen zur Düngung und Düngeversuchen des LTZ:
Die neue NID ab 2018
Anleitung zur NID-Bodenprobenahme
Vorabermittlung
NID (Durchschnittswerte)
Nährstoffwert
Wirtschaftsdünger
Durch die zunehmende Spezialisierung hinzu Marktfrucht-, Futterbau- und Veredelungs- betrieben sowie die relativ große Anzahl an
Biogasanlagen fallen regional erhöhte Nährstoffüberschüsse an. Das Management von Wirtschaftsdüngern, zum Beispiel
deren Verbringung und monetäre Bewertung, ist eine Herausforderung.
Die Anwendung beinhaltet eine Liste mit Angaben zum Wert verschiedener Wirtschaftsdünger auf Basis der aktuellen Nährstoffpreise
für N, P und K. Datei
herunterladen
LEL, Abt. 2 - Stand: 05/2015
Informationen zur Bodenuntersuchung