Aktuelles
Als vorbeugende Maßnahme gegen die Verbreitung von Tierseuchen schreiben diverse Verordnungen die Registrierungs- oder Genehmigungspflicht für verschiedene Tierarten vor:
- Nutztier- und Hobbytierhaltung (nach der Viehverkehrsverordnung)
- Rinder
- Schweine
- Schafe
- Ziegen
- Einhufer (Pferde, Esel, Zebra und andere)
- Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel und sonstiges Geflügel)
- sonstige Tiere (Alpakas, Lamas, Damwild, Rotwild, Wildschweine usw.)
- Bienen (nach der Bienenseuchenverordnung)
- Fische (nach der Fischseuchenverordnung)
So sind beim Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung sowohl
- die Aufnahme der Tierhaltung,
- Änderungen in der Anzahl der gehaltenen Tierarten,
- Aufgabe der Tierhaltung einzelner Arten oder
- Aufgabe der gesamten Tierhaltung
anzuzeigen.
Zu beachten ist, dass die Haltung einzelner Tierarten auch bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg anzuzeigen ist.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Halter von Schweinen, Schafen und Ziegen zum 15. Januar jedes Jahres,
die Anzahl der jeweils am 1. Januar im Bestand gehaltenen Tiere an HIT melden müssen (Stichtagsmeldung). Dabei gilt
es zu beachten, dass diese Stichtagsmeldung jeweils für alle registrierten Betriebsstandorte vom Tierhalter
vorgenommen werden muss. Sofern an einem registrierten Betriebsstandort zum 01.01. des jeweiligen Jahres keine Schweine, Schafe oder Ziegen
gehalten werden, ist dennoch eine Meldung (Tierzahl 0) vorzunehmen.
Die Gesetzestexte der Viehverkehrsverordnung (VVVO), Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV) sowie der Fischseuchenverordnung (FischSeuchV)
finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für
Justiz.
Ende Juli wurde vom Umweltministerium das neue Fördergebiet Wolfsprävention Schwarzwald ausgewiesen. Mit Ausnahme der vier östlichen Gemeinden Hohentengen, Dettighofen, Jestetten und Lottstetten liegt der Landkreis Waldshut innerhalb des Fördergebiets. Seit der Ausweisung als Fördergebiet sind Herdenschutzmaßnahmen, wie Materialkosten für Zäune oder anteilige Erstellungskosten förderfähig. Finanziell unterstützt werden Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe mit Schaf- und Ziegenhaltung, landwirtschaftlicher Gehegehaltung von Schalenwild sowie Betriebe mit Kälber- und Fohlenhaltung. Antragsberechtigt sind außerdem Personen mit nicht gewerblicher Kleintierhaltung und Hobbytierhaltung. Es gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr. Mit Ablauf des Jahres (Ende Juli 2021) können durch einen Wolf verursachte Schäden nicht mehr entschädigt werden, wenn zum Zeitpunkt des Schadens kein wolfsabweisender Grundschutz vorhanden war.
Managementplan Wolf - Handlungsleitfaden für Baden-Württemberg (PDF)
Weitere Informationen und Zuständigkeiten:
Verdacht auf Riss/Verletzung durch Wolf (<24h)
Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt BW (FVA)
0761 4018-274, 0173 6041117, (tägl. erreichbar)
Beratung Herdenschutz
Laura Huber-Eustachi, FVA
0761 4018-471
Förderung von Präventionsmaßnahmen
Antragstellung im LK WT
Manfred Geretzky, Amt für Umweltschutz
07751 86-3228
Weitere Informationen finden Sie hier.
AwSV: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat vollständig am 1. August 2017 in Kraft. Die Verordnung löst die bisher geltenden Länderverordnungen ab und regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen.
AwSV-Verordnung (PDF extern, 411 KB)
Die Verordnung regelt alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird: vom privaten
Heizölbehälter über Tankstellen, Raffinerien, Galvanikanlagen bis zu Biogasanlagen.
Die wesentlichen Inhalte im Überblick
Der Betreiber einer Anlage wird verpflichtet, die Stoffe und Gemische, mit denen er in einer Anlage umgeht, als nicht wassergefährdend oder in eine von drei Wassergefährdungsklassen einzustufen. Dies gilt nicht, wenn das Ergebnis einer solchen Einstufung schon vorliegt und vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurde. Die Daten, die er für die Einstufung benötigt, entsprechen denjenigen nach dem europäischen Gefahrstoffrecht, so dass sich der Aufwand für ihn in Grenzen hält. Die Wassergefährdungsklassen bilden dann die Grundlage für eine risikoorientierte sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage.
Da die technischen Grundsatzanforderungen für manche Anlagen nicht vollständig erfüllbar sind, werden für diese Anlagen
- wie Umschlaganlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen, Wasserkraftanlagen oder Biogasanlagen - von diesen Anforderungen
abweichende Anforderungen gestellt.
Der Betreiber ist für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlage verantwortlich. Dennoch hat es sich bewährt, dass
Anlagen mit erhöhtem Risikopotenzial von externen Sachverständigen regelmäßig überprüft werden und so
sichergestellt wird, dass die Anlagen nach menschlichem Ermessen störungsfrei betrieben werden. Die Verordnung regelt die
Voraussetzung zur Anerkennung von Sachverständigenorganisationen, die diese Anlagen prüfen und legt bestimmte
Mindestanforderungen fest, die deren Prüfer erfüllen müssen.
Als weiterer Baustein der Sicherheitsphilosophie dürfen sicherheitstechnisch bedeutsame Arbeiten an den Anlagen nur von Fachbetrieben
durchgeführt werden, die entweder von den Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften
überwacht werden. Diese Güte- und Überwachungsgemeinschaften waren früher baurechtlich verankert und werden in Zukunft
bezüglich der von ihnen zu erfüllenden Anforderungen wasserrechtlich geregelt. Das Qualitätsniveau eines Fachbetriebes ist
jedoch unabhängig davon, von wem er überwacht wird. Entscheidend ist seine Fachkunde und Erfahrung.
Strategische Umweltprüfung für Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersaft
Die AwSV enthält auch Regelungen zur Bauweise von JGS-Anlagen, die nach der EU-Nitratrichtlinie in einem nationalen Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen nach § 62a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festzuschreiben sind. Für dieses Aktionsprogramm wurde eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt, in der die unmittelbaren und mittelbaren Umweltauswirkungen der Realisierung des Programms ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht und die zusammenfassende Umwelterklärung können hier heruntergeladen werden.
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit http://www.bmub.bund.de/themen/wasser-abfall-boden/binnengewaesser/wassergefaehrdende-stoffe/awsv-verordnung/
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