Vor über 15 Jahren wurden beim damaligen Landwirtschaftsamt 2 Arbeitskreise für Milchkuhhalter gegründet. Mittlerweile haben sich die beiden Gruppen zum Arbeitskreis Milchviehhaltung zusammengeschlossen, der auf über 100 Mitglieder angewachsen ist.
Tätigkeitsschwerpunkte sind:
• Vermittlung von aktuellen Fachinformation in Form von Vortragsveranstaltungen und Seminaren im Winterhalbjahr (von Oktober bis April jeweils monatlich). Dazu werden bekannte Referenten und Referentinnen aus Forschung und Wirtschaft eingeladen.
• Regelmäßige Betriebsbesichtigung bei Mitgliedsbetrieben
• Jährliche Sommerlehrfahrt (1tägig) mit Besichtigung von Milchviehbetrieben und Firmen der vor- und nachgelagerten Branchen
• Jährlich eine 3tägige Lehrfahrt im Winter innerhalb Deutschlands bzw. in die angrenzenden Nachbarländer mit Betriebsbesichtigungen oder Besuch von anderen landwirtschaftlichen Einrichtungen
Nähere Informationen zu den Veranstaltungen finden Sie im Veranstaltungskalender.
Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 10 €/Jahr.
Neue Mitglieder sind jederzeit willkommen!
Wir bieten allen LandwirtInnen die Möglichkeit Grundfuttermittelproben am Landwirtschaftlichen Technologiezentrum Augustenberg (LTZ) untersuchen zu lassen. Sollten Sie Interesse an einer Untersuchung oder offene Fragen haben nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Eine Untersuchung der Grundfuttermittel wie Heu oder Silage ist Voraussetzung für die richtige Einschätzung der Futterqualität und Grundlage der Berechnung einer ausgeglichenen und den Bedürfnissen angepassten Ration.
Das LTZ Augustenberg bietet hierfür ein großes Untersuchungsspektrum. Neben der energetischen Bewertung und der Analyse der Nährstoffe können beispielsweise auch Erkenntnisse über die Futterhygiene und damit über eventuell im Futter vorhandene schädigende Stoffe (z.B. Verderb anzeigende Pilze oder Bakterien) gewonnen werden.
Eine Futtermitteluntersuchung bietet sich besonders im Bereich der Fütterung von großen und kleinen Wiederkäuern und Pferden an.
Bitte achten Sie auf die korrekte Entnahme und Verpackung der Futterprobe. Hinweise hierzu finden Sie im angefügten Leitfaden.
Im Rinderreport Baden-Württemberg sind die ökonomischen und produktionstechnischen Auswertungen von knapp 450 Milchviehbetrieben aus Baden-Württemberg zusammengefasst. Es handelt sich ausschließlich um Mitgliedsbetriebe von Milchvieh-Beratungsdiensten. Die Erfassung der Daten erfolgt über die Landwirte und Berater der Beratungsdienste. Die Zusammenführung und Auswertung der Daten geschieht an der LEL in Schwäbisch Gmünd.
Neben der zentralen Auswertung auf Grundlage Deckungsbeitrag (ca. 400 Betriebe) werden auch die Ergebnisse einer Vollkostenauswertung auf Basis der Buchführungsabschlüsse von etwa 40 Betrieben dargestellt.
Die Buchführungsergebnisse der Testbetriebe (Milchvieh) und eine Übersicht über die Entwicklungen am Markt schließen
die Ausführungen im Rinderreport ab.
Den Kostenpflichtigen Report gibt es hier.
https://lel.landwirtschaft-bw.de/,Lde/Startseite/Unsere+Themen/Rinderreport
RP Freiburg Beratungsangebot "Gemeinsam für Tierschutz und Tierwohl" Flyer
Zur Rinderunion Baden-Württemberg
Zum Landeskontrollverband Baden-Württemberg
Fachinformationen der LAZBW Aulendorf -
Rinderhaltung
Team Tier - Gemeinsam für Tierschutz und Tierwohl
Für die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen stehen nach einer Vertragsergänzung mit dem Landeskontrollverband verschiedene neue Kennzeichnungselemente zur Verfügung: neben Bolus und Fußfessel sind jetzt auch Ohrmarken mit verlängertem Dorn erhältlich (für Schafrassen mit besonders dicken Ohren). Alle neuen Kennzeichnungselemente können künftig über den LKV bezogen werden.
Durch die neuen Kennzeichnungsvarianten ist es nun möglich, Schafe und Ziegen -als Alternative zu Ohrmarken- mit Bolus und Fußfessel zu kennzeichnen, was auch aus Gründen des Tierschutzes zu begrüßen ist.
Die Eingabe des Bolus sollte zum Schutz der Tiere vor Verletzungen von einem Tierarzt vorgenommen werden, der LKV wird darüber entsprechend informieren. Das Einziehen von Ohrmarken darf nur von sachkundigen Personen vorgenommen werden, die vom LKV beigelegte Einziehanleitung ist zu beachten.
Aus dem Bereich der Erwerbsmilchziegenhaltung lagen bisher nur wenige betriebswirtschaftliche und produktionstechnische Daten vor. Aus diesem Grund initiierten der Ziegenzuchtverband Baden-Württemberg e.V., die Bioland-Beratungs-GmbH und die Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume Schwäbisch Gmünd ein Projekt zur umfassenden Erhebung von Daten zur Milchziegenhaltung, um Informationen für eine qualifizierte Beratung der Erwerbsmilchziegenhalter zu gewinnen.
Insgesamt nahmen 18 Betriebe aus Baden-Württemberg an diesem Projekt teil, davon 11 Ökobetriebe. Es erfolgte eine Zusammenstellung fundierter betriebswirtschaftlicher Kennzahlen aus der landwirtschaftlichen Milchziegenhaltung.
Die Ergebnisse dieses Projekts sind im "Milchziegenreport Baden-Württemberg 2014" zusammengefasst. Sie bieten einen Überblick über die Wirtschaftlichkeit und die Erfolgsfaktoren der Milchziegenhaltung.
Im Schafreport Baden-Württemberg sind die ökonomischen und produktionstechnischen Auswertungen von 30 Schafhaltungsbetrieben zusammengefasst.
Die betriebswirtschaftlichen Auswertungen basieren auf den Buchführungsabschlüssen der Betriebe sowie zusätzlich erfasster Produktionsdaten. Die Erfassung der Daten erfolgt über den "Beratungsservice Schafhaltung". Die Zusammenführung und Auswertung der Daten geschieht an der LEL in Schwäbisch Gmünd in enger Zusammenarbeit mit dem "Beratungsservice Schafhaltung".
Der Schafreport liefert konkrete, detaillierte und repräsentative Zahlen zur wirtschaftlichen Situation von Haupterwerbs-Schäfereien in Baden-Württemberg. Er bietet ebenfalls Vergleichswerte, um einzelbetriebliche Ergebnisse hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Produktionsleistung im Sinne einer "Orientierunshilfe" einordnen zu können.
Den aktuellen Schaf- und Ziegenreport können Sie im LEL-Online-Shop
erwerben.
Ausgaben der Vorjahre können Sie über webmaster@lel.bwl.de anfragen.
Weitere Informationen zu Schafen & Ziegen im Infodienst
Hier verweisen wir auf das Internetangebot der Landesanstalt für Schweinezucht:
und auf die Informationen zu Schweinen im >> Infodienst <<.
Hier finden Sie aktuelle Termine für Lehrgänge zum Erwerb der Sachkunde zur Ferkelkastration unter Inhalationsnarkose mit Isofluran nach der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung – FerkBetSachkV.
Bestandsobergrenzen in der Geflügelhaltung
Darstellung des möglichen Geflügelbestandes in Abhängigkeit von der Betriebsfläche (bezüglich Vieheinheiten und
DüngeVO).
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Dr. Volker Segger, LEL, Abt. 2 - Stand: 08/2014
Vollkosten Legehennen klein
Beispielsberechnung der Vollkosten für kleinere Legehennenbestände.
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Dr. Volker Segger, LEL, Abt. 2 - Stand: 12/2003
Vollkosten Legehennen mittel
Beispielsberechnung der Vollkosten für mittlere Legehennenbestände.
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Dr. Volker Segger, LEL, Abt. 2 - Stand: 12/2003
BZA Legehennen
Wirtschaftlichkeit der Legehennenhaltung in Baden-Württemberg 2020/2021.
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Frank Gräter, LEL, Abt. 2 - Stand: 08/2023
BZA Masthähnchen
Wirtschaftlichkeit der Masthähnchenhaltung in Baden-Württemberg 2017.
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Gabriel Baum, LEL, Abt. 2 - Stand: 04/2018
Beratungsunterlagen
Agrarmärkte
Bereich Eier und Geflügel (LEL Schwäbisch Gmünd)
Aufgaben
Tierwirtin oder Tierwirt wird, wer Tiere nicht nur liebt, sondern für diese Verantwortung übernimmt. Eine Ausbildung ist in den Fachrichtungen Rinder-, Schweine-, Schaf-, Geflügelhaltung oder Imkerei möglich. Die Haltung, Züchtung und Pflege der Tiere ist eingebunden in die Landwirtschaft und dient der Herstellung und Vermarktung von hochwertigen Lebensmitteln.
Ausbildungsbetrieb
Anerkannte Ausbildungsbetriebe der Fachrichtungen sind über ganz Baden-Württemberg verteilt.
Ausbildungsbetriebe zum Tierwirt (in) in Baden-Württemberg
Berufsschule
Der Berufsschulunterricht wird im ersten Jahr in Form eines Vollzeitunterrichts an der landwirtschaftlichen Berufsschule erteilt. Im zweiten und dritten Jahr findet der Unterricht in Fachklassen der jeweiligen Fachrichtungen in Form von Blockunterricht außerhalb von Baden-Württemberg statt.
zuständige Stelle
Weiter Informationen zum Ausbildungsberuf Tierwirt(in)
Info Tierwirt (Word 42 KB)
Ausbildungsverhältnis (Word 50 KB)
Ausbildungsmaßnahmen (Word 42 KB)
Prüfungen (Word 75 KB)
Ausbildungsstätten (Word 56 KB)
Ausbildungseignung (Word 38 KB)
Berufliche Weiterbildungsmaßnahmen (Word 55 KB)
Geförderte Beratung in Baden Württemberg
Beratungsmodule Geflügel
(Beratung.Zukunft.Land.)
Verordnungen/Richtlinien EU (EU-Amtsblatt)
Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern
Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999
zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen
Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar
2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates
Verordnung (EG) 589/2008 der Kommission vom 23 Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 1234/2007 des Rates
hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
Verordnungen Bund (Bundesjustizministerium)
25.10.2001 - TierSchNutztV BGBl I 2001, neugefasst durch
Bekanntmachung v. 30.11.2006
11.02.2009 - Tierschutztransportverordnung
20.12.1977 - Verordnung über Vermarktungsnormen für
(EiMarktV)
08.10.2007 - Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
(GeflPestSchV)
18.11.2016 - Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen (GeflHaltSchV)
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten (Geflügel-Salmonellen-Verordnung - GflSalmoV)
- nicht mehr gültig.
22.03.2013 - VO Vermarktungsnormen Geflügelfleisch
(GFlFleischV)
06.12.2003 - Verordnung zur Durchführung
Legehennenbetriebsregistergesetzes (LegRegV)
Verordnungen Land (Landesrecht BW)
13.12.2008 - Verordnung Zuständigkeit
Registrierung Legehennen
Gesetze Bund (Bundesjustizministerium)
18.05.2006 - Tierschutzgesetz (TierSchG)
22.05.2013 - Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von
Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGes)
12.09.2003 - Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG)
Regierungspräsidium Stuttgart
Informationen zu den Rechtsbestimmungen für die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (RP Stuttgart)
Informationen zur Geflügelpest (BMEL)
Perspektiven der integrierten Hähnchen-, Puten- und Pekingentenproduktion in Bayern (Publikation Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, LfL; pdf Dokument 3MB; Stand 2008)
Der Verein Futtermitteltest (VFT) e.V. - Testergebnisse
Für alle Landwirtinnen und Landwirte, die Legehennen halten, hat das Land Baden-Württemberg das Beratungsprojekt „Haltung unkupierter Legehennen“ initiiert und finanziert. Das Projekt wird von der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH durchgeführt und kann bis Ende Februar 2018 kostenfrei in Anspruch genommen werden. (MLR Stuttgart)
finden Sie hier...
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GQSBW Notfallcheck (LEL Schwäbisch Gmünd)
Notfallcheck
Legehennen
Durch die hohen und vielfältigen Anforderungen, die an Pferdeweiden gestellt werden, kommt einer aufmerksamen Weideführung
eine besondere Bedeutung zu.
Die Besonderheiten der Pferdeweide erschweren das optimale Management gegenüber Rinderweiden oder reinen Wiesenbeständen mit
ausschließlicher Schnittnutzung. Bei einer Pferdeweide sollte folgendes beachtet werden:
1. Die Größe der Weidefläche muss dem Bewegungsdrang des Pferdes genügen.
2. Die Grasnarbe soll durch Dichte und Zusammensetzung eine feste, aber elastische Unterlage für freien Lauf und gute Hufbildung
geben.
3. Der Aufwuchs soll gutes Futter liefern.
Ausführliche Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt Pferdeweiden und auf den Seiten des Kompetenzzentrum PFERD.
Im Pferdereport Baden-Württemberg wird die Situation der Pensionspferdehaltung beschrieben und die wirtschaftliche Situation von 38 Betrieben aus Baden-Württemberg durchleuchtet.
Der Pferdereport ist ein Gemeinschaftsprojekt der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen, der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume und des Kompetenzzentrums Pferd. Er basiert auf der Datenerhebung in 38 Betrieben und der Auswertung der Buchführungsabschlüsse.
Der Pferdereport Baden-Württemberg liefert eine ökonomische Auswertung der Pensionspferde-betriebe sowie Informationen über die verschiedenen Betriebsstrukturen, die angebotenen Haltungsformen, das Serviceangebot, die Ausstattung der Betriebe und über deren Kundschaft.
Den aktuellen Pferdereport können Sie im LEL-Online-Shop erwerben.
Wir bieten allen LandwirtInnen die Möglichkeit Grundfuttermittelproben am Landwirtschaftlichen Technologiezentrum Augustenberg (LTZ) untersuchen zu lassen. Sollten Sie Interesse an einer Untersuchung oder offene Fragen haben nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Eine Untersuchung der Grundfuttermittel wie Heu oder Silage ist Voraussetzung für die richtige Einschätzung der Futterqualität und Grundlage der Berechnung einer ausgeglichenen und den Bedürfnissen angepassten Ration.
Das LTZ Augustenberg bietet hierfür ein großes Untersuchungsspektrum. Neben der energetischen Bewertung und der Analyse der Nährstoffe können beispielsweise auch Erkenntnisse über die Futterhygiene und damit über eventuell im Futter vorhandene schädigende Stoffe (z.B. Verderb anzeigende Pilze oder Bakterien) gewonnen werden.
Eine Futtermitteluntersuchung bietet sich besonders im Bereich der Fütterung von großen und kleinen Wiederkäuern und Pferden an.
Bitte achten Sie auf die korrekte Entnahme und Verpackung der Futterprobe. Hinweise hierzu finden Sie im angefügten Leitfaden.
Bei jeder Pferdehaltung fallen im Lauf des Jahres größere Mengen an Festmist und Sickerwasser an, die einerseits wertvolle Dünger sind, andererseits aber auch unsere Umwelt, vor allem Gewässer, gefährden können. Das Einleiten dieser Stoffe in die Kanalisation, in oberirdische Gewässer und Gräben sowie das Versickern in den Untergrund ist deshalb verboten.
Verschiedene Vorschriften aus Bau- und Wasserrecht verpflichten jeden Tierhalter dafür zu sorgen, dass Ausscheidungen der Tiere so gelagert und ausgebracht werden, dass eine Gefährdung der Umwelt ausgeschlossen wird.
Dazu gehört die Lagerung von Festmist auf einer wasserundurchlässigen Betonplatte (Dunglege). Diese Betonplatte ist so anzulegen, dass kein Sickerwasser über die Platte abfließen kann. Die Bemessung der Festmistplatte sollte auf eine mindestens 6-monatige Stapelzeit ausgerichtet sein.
Festmist mit hohen TM-Gehalt (z.B. Pferde-, Schaf- und Ziegenmist) kann auch in wannenförmig ausgebildeten Festmistlagern und Jauchgrube gelagert werden. Die Höhe der seitlichen Begrenzungen ist der Stapelhöhe des Mistes anzupassen, sie sind mindestens bis zu einer Höhe von 0,35 m flüssigkeitsdicht auszubilden. An der offenen Seite ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 1 m einzuhalten. Vor dem Festmistlager ist eine Rangier- und Verladefläche zu befestigen, die sauber zu halten ist und nicht zum Festmistlager entwässert wird.
Nur in Ausnahmefällen (z.B. als Übergangslösung bis zur Fertigstellung ausreichender Lagerkapazität bzw. aufgrund beengter Ortslagen) sind Festmistzwischenlager (Feldmisten) auf unbefestigten Flächen möglich.
Informieren Sie sich am besten vorher, ob die Lagerung in Ihrem Fall zulässig ist.
Für Festmistzwischenlager gilt ein generelles Verbot in den Zonen 1 und 2 von Wasserschutzgebieten sowie in Überschwemmungsgebieten; in der Zone 3 von Wasserschutzgebieten sind sie in der Regel unzulässig.
Verstöße gegen wasserrechtliche Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden. Strafbar macht sich, wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert. Wird dabei die öffentliche Wasserversorgung gefährdet, drohen empfindliche Strafen.
Festmistzwischenlager sind in Ausnahmefällen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen außerhalb der genannten Gebiete zulässig, wenn
- mindestens 20 cm unverletzte Bodenschicht vorhanden ist,
- der höchste Grundwasserstand tiefer als 1 m unter der Oberfläche liegt,
- bei Hanglagen ein umlaufender Graben zur Ableitung des Niederschlagswassers angelegt ist,
- ein Abfließen von Jauche/Sickerwasser in oberirdische Gewässer, Gräben und Erdfälle, z.B. in geneigtem
Gelände, verhindert wird,
- folgende Mindestabstände eingehalten werden:150 m von Eigenwasserversorgungsanlagen
- 50 m von oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Seen, Teiche)
- 50 m von Erdfällen50 m von Dränsaugern und -sammlern
- 20 m von Straßen, Straßengräben, kleine Vorflutgräben und Rohrleitungen.
- 50 m von oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Seen, Teiche)
Die Zwischenlagerung darf nur auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (also nicht im Wald, am Waldrand oder auf Unland) erfolgen.
Kann Pferdemist nicht an Dritte zur Verwendung abgegeben werden, so hat der Tierhalter selbst für eine umweltgerechte Ausbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zu sorgen.
Sorgfältig kompostierter Pferdemist ist ein wertvoller Dünger. Ein Pferd liefert im Jahr etwa 10 Kubikmeter Festmist (mit Stroh), der etwa 60 kg Stickstoff, 40 kg Phosphat und 110 kg Kalium enthält. Diese Nährstoffe decken den Nährstoffbedarf von 1 bis 2 Hektar Grünland (Wiese) ab.
Frischer Pferdemist sollte nicht auf Grünland ausgebracht werden, da der hohe Ammoniumgehalt zu Pflanzenschäden führen kann.
Eine geregelte Kompostierung verbessert den Düngewert und verringert gleichzeitig die Gefahr einer Umweltbelastung.
Reiner Pferdemist benötigt mindestens 2 bis 3 Monate, bis er zu Kompost mit guter Düngewirkung verrottet ist.
Aber Vorsicht ! Auch bei einer gesteuerten Kompostierung kann Sickerwasser entstehen. Bei Feldmisten empfiehlt es sich deshalb, vor Aufsetzen des Misthaufens den Boden mit Bentonit (0,5-1 kg/m 2 ) abzustreuen oder eine Schicht aus Stroh, Sägespänen, Rindenhäcksel oder Torf anzulegen. Ablaufendes Sicker- und Regenwasser wird so gebunden.
Nach Räumen des Mistplatzes hilft die Einsaat und Ernte von Weidelgras, in den Boden verlagerte Nährstoffe aufzunehmen.
Bei Fragen zur Förderung von Herdenschutzmaßnahmen wenden sie sich bitte an das Umweltamt
Rissverdacht oder Hinweise zu Luchs & Wolf
Aktuelles zum Thema Herdenschutz und –beratung
https://www.fva-bw.de/herdenschutz
https://herdenschutzprojekt.de/
Gemeinden im Fördergebiet Wolfsprävention Schwarzwald
Förderung von Herdenschutzmaßnahmen in Baden-Württemberg
https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/biologische-vielfalt-und-mensch/artenschutz-und-management/wolf/herdenschutz-und-foerderung/foerderung-herdenschutzmassnahmen
Als vorbeugende Maßnahme gegen die Verbreitung von Tierseuchen schreiben diverse Verordnungen die Registrierungs- oder Genehmigungspflicht für verschiedene Tierarten vor:
- Nutztier- und Hobbytierhaltung (nach der Viehverkehrsverordnung)
- Rinder
- Schweine
- Schafe
- Ziegen
- Einhufer (Pferde, Esel, Zebra und andere)
- Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner,
Wachteln, Laufvögel und sonstiges Geflügel)
- sonstige Tiere (Alpakas, Lamas, Damwild, Rotwild, Wildschweine usw.)
- Rinder
- Bienen (nach der Bienenseuchenverordnung)
- Fische (nach der Fischseuchenverordnung)
So sind beim Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung sowohl
- die Aufnahme der Tierhaltung,
- Änderungen in der Anzahl der gehaltenen Tierarten,
- Aufgabe der Tierhaltung einzelner Arten oder
- Aufgabe der gesamten Tierhaltung
anzuzeigen.
Zu beachten ist, dass die Haltung einzelner Tierarten auch bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg anzuzeigen ist.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Halter von Schweinen, Schafen und Ziegen zum 15. Januar jedes Jahres,
die Anzahl der jeweils am 1. Januar im Bestand gehaltenen Tiere an HIT melden müssen (Stichtagsmeldung). Dabei gilt
es zu beachten, dass diese Stichtagsmeldung jeweils für alle registrierten Betriebsstandorte vom Tierhalter
vorgenommen werden muss. Sofern an einem registrierten Betriebsstandort zum 01.01. des jeweiligen Jahres keine Schweine, Schafe oder Ziegen
gehalten werden, ist dennoch eine Meldung (Tierzahl 0) vorzunehmen.
Die Gesetzestexte der Viehverkehrsverordnung (VVVO), Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV) sowie der Fischseuchenverordnung (FischSeuchV)
finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz.
AwSV: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt
verkündet und trat vollständig am 1. August 2017 in Kraft. Die Verordnung löst die bisher geltenden Länderverordnungen
ab und regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen
erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen.
AwSV-Verordnung
Die Verordnung regelt alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird: vom privaten Heizölbehälter über Tankstellen, Raffinerien, Galvanikanlagen bis zu Biogasanlagen.
Die wesentlichen Inhalte im Überblick
Der Betreiber einer Anlage wird verpflichtet, die Stoffe und Gemische, mit denen er in einer Anlage umgeht, als nicht wassergefährdend
oder in eine von drei Wassergefährdungsklassen einzustufen. Dies gilt nicht, wenn das Ergebnis einer solchen Einstufung schon vorliegt
und vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurde. Die Daten, die er für die Einstufung benötigt, entsprechen denjenigen nach dem
europäischen Gefahrstoffrecht, so dass sich der Aufwand für ihn in Grenzen hält. Die Wassergefährdungsklassen bilden
dann die Grundlage für eine risikoorientierte sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage.
Die technischen Grundsatzanforderungen für diese Anlagen bestehen darin, dass Behälter, in denen sich wassergefährdenden Stoffe befinden, während der gesamten Betriebszeit dicht sind und der Betreiber dafür Sorge zu tragen hat, dass dieser Zustand erhalten bleibt. Sollte ein Behälter doch einmal undicht werden, müssen Maßnahmen technischer und organisatorischer Art getroffen sein, die eine Schädigung der Gewässer verhindern. Bei Anlagen mit größerem Risikopotenzial müssen deshalb Einrichtungen vorhanden sein, in denen die bei einem Unfall auslaufenden wassergefährdenden Stoffen ohne menschliches Zutun zurückgehalten werden und die ggf. Alarm auslösen, um den Schaden so schnell wie möglich bekämpfen zu können.
Da die technischen Grundsatzanforderungen für manche Anlagen nicht vollständig erfüllbar sind, werden für diese Anlagen - wie Umschlaganlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen, Wasserkraftanlagen oder Biogasanlagen - von diesen Anforderungen abweichende Anforderungen gestellt.
Der Betreiber ist für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlage verantwortlich. Dennoch hat es sich bewährt, dass Anlagen mit erhöhtem Risikopotenzial von externen Sachverständigen regelmäßig überprüft werden und so sichergestellt wird, dass die Anlagen nach menschlichem Ermessen störungsfrei betrieben werden. Die Verordnung regelt die Voraussetzung zur Anerkennung von Sachverständigenorganisationen, die diese Anlagen prüfen und legt bestimmte Mindestanforderungen fest, die deren Prüfer erfüllen müssen.
Als weiterer Baustein der Sicherheitsphilosophie dürfen sicherheitstechnisch bedeutsame Arbeiten an den Anlagen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die entweder von den Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften überwacht werden. Diese Güte- und Überwachungsgemeinschaften waren früher baurechtlich verankert und werden in Zukunft bezüglich der von ihnen zu erfüllenden Anforderungen wasserrechtlich geregelt. Das Qualitätsniveau eines Fachbetriebes ist jedoch unabhängig davon, von wem er überwacht wird. Entscheidend ist seine Fachkunde und Erfahrung.
Kurse und Seminare des Landwirtschaftlichen Zentrums Baden Württemberg finden Sie hier...