Auskünfte und Informationen zu den Themen Bauen im Außenbereich, Stallbau und zu betriebswirtschaftlichen Fragen erhalten Sie bei NN
Tel.: 07751-86-XXXX
Informationen und einzelbetriebliche Beratung zum Stallbau und zu betriebswirtschaftlichen Fragen erhalten Sie bei Herr Stephan Rößler oder Silke Zeitz
Frau Zeitz: Tel. 07751/86-5328
Silke.Zeitz@landkreis-waldshut.de
Herr Rößler Tel. 07751/86-5310
Stephan.Roessler@landkreis-waldshut.de
Weitere Informationen zum Nachlesen finde Sie außerdem in Infodienst unter folgenden Links:
Agrarinvestitionsförderungsprogramm Teil A
Agrarinvestitionsförderungsprogramm Teil B (Diversifizierung)
Unter Aufforstung im Sinne des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) versteht man die gezielte Bepflanzung eines Grundstücks in der offenen Landschaft mit Waldbäumen oder -sträuchern. Die Pflanzen müssen geeignet sein, einen Wald entstehen zu lassen. Daher fällt beispielsweise die Pflanzung einer Obstwiese nicht unter die §§ 25 bis 29 a LLG.
Dagegen gelten die Bestimmungen auch für die Anlage von Kurzumtriebsplantagen, Weihnachtsbaumkulturen, sowie Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig auf einer Fläche von mehr als 20 ar, da diese sich zu Wald entwickeln können, wenn sie nicht entsprechend genutzt werden.
Bei Aufforstungen, die bestimmte Mindestflächen überschreiten, tritt verpflichtend eine Prüfung der Umweltverträglichkeit der Maßnahme hinzu. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach UVPG ab einer Aufforstungsfläche von 50 ha durchzuführen. Eine standortbezogene Vorprüfung schreibt das LUVPG i.V.m. UVPG ab einer Fläche von 2 ha vor.
Benötigt Ihre geplante Aufforstung, Weihnachtsbaumkultur oder Kurzumtriebsplantage eine Genehmigung durch das Landwirtschaftsamt?
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Genehmigung |
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Aufforstung (§ 25 LLG) |
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Weihnachtsbaumkultur (§ 25 a LLG) |
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Schmuck- und Zierreisigkultur (§ 25 a LLG) |
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Kurzumtriebsplantage (§ 25 a LLG) |
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Sie müssen die Anforderungen des Greenings einhalten?
Dann benötigen Sie bei einer geplanten Aufforstung auf Dauergrünland zusätzlich eine Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland. Da die Umwandlung in eine sog. nichtlandwirtschaftliche Nutzung erfolgt, ist die Anlage von Ersatzgrünland nicht nötig.
Neben dem Antrag auf Aufforstung benötigen Sie zusätzlich den Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland ohne Ausgleich gemäß § 16 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 DirektZahlDurchfG.
Anlage Weihnachtbaumkultur, Schmuck- und Zierreisigkultur oder Kurzumtriebsplantage
Bei Anlage einer Weihnachtbaumkultur, Schmuck- und Zierreisigkultur oder der Anlage einer Kurzumtriebsplantage erfolgt die Umwandlung von Grünland in eine andere landwirtschaftliche Nutzung und macht somit die Anlage von Ersatzgrünland notwendig. Dies ist von allen landwirtschaftlichen Betrieben sowie Nicht-Landwirten einzuhalten!
Bitte beachten sie: anzeigepflichtige Anlagen müssen 3 Monate vor geplanter Pflanzung unter Angabe der Gemarkung, der Flurstücksnummer sowie einer Schlagskizze beim zuständigen Landwirtschaftsamt schriftlich angezeigt werden. Zusätzlich benötigen Sie eine Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland gegen Ausgleich.
Neben dem Antrag auf Genehmigung einer Weihnachtbaumkultur, KUP oder Schmuck- und Zierreisigkultur benötigen Sie zusätzlich den Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland gegen Ausgleich gemäß:
- § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
DirektZahlDurchfG (greeningpflichtig)
- § 27a Abs. 2 Nr. 1 LLG
(Kleinerzeuger, Ökobetriebe, Nicht-Landwirte).
Die Genehmigungen sind vor der Umsetzung
einzuholen und werden im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde erteilt (§ 25a Abs. 3 LLG).
Forstrechtlicher Ausgleich auf Aufforstungsfläche möglich
Investoren müssen aufgrund von Baumaßnahmen und den damit verbundenen Eingriffen in die Natur Ausgleichsmaßnahmen umsetzen. Dies geht häufig mit dem Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche einher. Um diesen Verlust so gering wie möglich zu halten, besteht nun die Möglichkeit, im Rahmen des forstrechtlichen Ausgleichs, sich eine geplante und bereits genehmigte Aufforstung vergüten zu lassen.
Die in Frage kommenden genehmigten Flächen werden durch die Flächenagentur BW in einen Flächenpool aufgenommen. Diese Daten werden anonymisiert veröffentlicht. Somit findet die Vermittlung zwischen Anbietern und Suchenden von Ausgleichsflächen ausschließlich über die Flächenagentur BW statt.
Sie möchten, dass Ihre geplante Aufforstung in den Flächenpool der Flächenagentur BW aufgenommen wird? Füllen Sie das Formular aus und reichen es bei dem zuständigen Landwirtschaftsamt ein.
Forstrechtlicher Ausgleich - Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung
Antragsformulare Aufforstung nach §25 LLG
Bei einer geplanten Umwandlung von Dauergrünland in eine andere Nutzung sind in Baden-Württemberg die Bestimmungen des § 27a Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 13. Dezember 2011 (LLG) zu beachten. Zusätzlich müssen greeningpflichtige Betriebe zur Beibehaltung des Dauergrünlandanteils die Bestimmung gemäß § 16 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG) einhalten.
Aktuelle Antragsformulare
"PDF - Dokumente zum Ausfüllen" - bitte Datei erst speichern und dann mit dem geeignetem Reader öffnen und ausfüllen! Bitte mit Maus oder Tab-Taste in hinterlegten Feldern navigieren.
- Antrag auf Genehmigung der Erneuerung von Dauergrünland (entsprechend der EU-DG-Definition), das
bereits am 31. Dezember 2014 als solches bestanden hat
Antrag Erneuerung Dauergrünland (Stand: 12.05.2023) - Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland (entsprechend der EU-DG-Definition), das
bereits am 31. Dezember 2014 als solches bestanden hat
Antrag Umwandlung Dauergrünland (Stand: 12.05.2023) - Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von „neuem“ Dauergrünland (entsprechend der
EU-DG-Definition), das zwischen dem 1. Januar 2015 und 31. Dezember 2020 neu entstanden ist*, sofern es sich nicht um Ersatzgrünland
bzw. rückumgewandeltes Dauergrünland handelt
Antrag Umwandlung neues DG ab 2015 (Stand: 12.05.2023) - Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland gemäß LLG, das bereits am 31.
Dezember 2014 als solches bestanden hat, in eine Dauerkultur nach der Dauergrünlandverordnung
Antrag Umwandlung altes Dauergrünland zu Dauerkulturen ohne Ausgleich (Stand: 12.05.2023)
- Zustimmungserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers über die Neuanlage /
Erneuerung von Dauergrünland gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
(GAPKondG) und § 27a Abs. 2 Nummer 1 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG)
Zustimmungserklärung Neuanlage Dauergrünland (Stand: 12.05.2023) - Zustimmungserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers über die Umwandlung
von Dauergrünland gemäß § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (GAPKondG) und § 27a Abs. 2 Nummer 1 des
Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) in eine andere Nutzung (Acker, Dauerkultur u. a.)
Zustiimungserklärung Umwandlung Dauergrünland (Stand: 12.05.2023) - Bereitschaftserklärung der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters über die Neuanlage von
Dauergrünland gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (GAPKondG) und § 27a Abs. 2
Nummer 1 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG)
Bereitschaftserklärung des anderen Bewirtschafters zur Neuanlage von DG (Stand 12.05.2023)
- Anzeigeformular zur Anwendung der Pflugregelung
nach § 41 Absatz 8 der GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung (GAPInVeKoSV)
Anzeigeformular zur Pflugregelung (Stand: 12.05.2023)
Das Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in Baden-Württemberg (Agrarstrukturverbesserungsgesetz ASVG) regelt die rechtsgeschäftliche Veräußerung von land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücken. Ab einer bestimmten Größe ist die rechtsgeschäftliche Veräußerung von land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücken genehmigungspflichtig.
Bei Fragen zum Grundstücksverkehr wenden Sie sich an Herr Falk Schneider
Tel.: 07751/86-5330
Falk.Schneider@landkreis-waldshut.de
Dokumente:
Was ist GQSBW Hof-Check?
„GQSBW Hof-Check - Gesamtbetriebliche Qualitäts-Sicherung für landwirtschaftliche Unternehmen in Baden-Württemberg“ ist das umfassende Eigenkontroll- und Dokumentationswerkzeug für den landwirtschaftlichen Betrieb. GQSBW Hof-Check ist kein zusätzliches Qualitätssicherungssystem, sondern eine effektive Arbeitshilfe, die den Landwirt bei der Erfüllung seiner Prüf- und Aufzeichnungspflichten unterstützt. Die Nutzung erfolgt freiwillig.
GQSBW Hof-Check ist selbsterklärend und kann grundsätzlich ohne fremde Hilfe genutzt werden. Wer sich jedoch im Umgang mit GQSBW nicht sicher fühlt, kann sich an einen der anerkannten Beratungsanbieter wenden.
Alle Informationen finden Sie auf der Seite des LEL Schwäbisch Gmünd.
LEL Photovoltaik-Rechner
Anwendung zur Berechnung der voraussichtlichen Wirtschaftlichkeit und Liquidität einer Photovoltaik-Anlage.
Zum Download der aktuellen Version
LEL Photovoltaik - Eigenstromrechner
- Die Pflege der Anwendung wurde eingestellt !!! Das Programm kann nicht mehr heruntergeladen werden. Ersatz: Sie finden eine Möglichkeit zur Ermittlung der „Vollkosten des PV-Stroms“ künftig im Programm LEL Photovoltaik-Rechner Version 11.0.1. Dort wurde ein zusätzliches Registerblatt zu Ermittlung der Vollkosten des Solarstroms eingebaut.
Biogasrechner
Anwendung zur Bestimmung der Anlagenkapazität (Rohbiogasmenge) von Biogasanlagen.
Datei herunterladen
Ingenieurbüro Vaßen, 72581 Dettingen - Stand: 08/2012
LEL KUP Rechner
Der Rechner kann für geplante und bestehende Kurzumtriebsflächen genutzt werden. Er gibt eine Übersicht über die jährlichen Kosten und Erlöse während der Standzeit einer Kurzumtriebsplantage (KUP) und ermittelt deren Wirtschaftlichkeit.
Datei herunterladen
Karl Krieg, LEL, Abt. 2 - Stand: 12/2010
Biogas-Invest - Vers. 4.1
Programm zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit von güllebasierten Biogasanlagen bis max. 75 kW nach dem neuen EEG 2017.
Datei herunterladen
LEL, Abt. 2 - Stand: 06/2019