Generell ist zu beachten, dass auch bei der Hobbyhaltung von landwirtschaftlichen Nutztieren die jeweiligen fachrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Darunter fallen u.a. das Düngerecht, wasserrechtliche Vorgaben, Meldepflichten und tierschutzrechtliche Vorgaben.
Das Wichtigste im Überblick:
- Festmist: gemäß Düngeverordnung muss für Festmist von Huf- und Klauentieren eine Lagerkapazität von 1 Monat (ab 01.01.20 ind es 2 Monate) nachgewiesen werden. Die Lagerung muss in einem dichten Behältnis erfolgen. Weitere Informationen zur Lagerung von Festmist (Mistplatte, usw.) finden Sie im JGS-Merkblatt .
- Gewässerabstände: auch bei Hobbytierhaltungen muss der Gewässerschutz gewährleistet sein. Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer) verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten (§ 1a Abs. 2 WHG). Dies betrifft z.B. auch das Tränken auf der Weide aus Bachläufen. Gewässerabstände für Mistlager etc. finden Sie ebenfalls im JGS-Merkblatt oder beim Umweltamt
- Ställe: Feste Zäune, Ställe und Unterstände unterliegen den Bauvorschriften. Weitere Informationen erhalten Sie beim Baurechtsamt.
- Meldepflichten: Informationen zu den Meldepflichten erhalten Sie im nächsten Artikel oder beim Veterinäramt oder bei der Tierseuchenkasse.
Meldepflicht
Die Rechtsgrundlage zur Beitragsfestsetzung ist geregelt in § 20 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) i.V.m. § 30 Tiergesundheitsausführungsgesetz (TierGesAG) und der jeweils geltenden Beitragssatzung.
Was ist meldepflichtig
Melde- und beitragspflichtige Tiere in BW sind:
- Pferde einschl. Fohlen, dazu gehören Groß- und Kleinpferde und Ponys
- Rinder, Bisons und Wisente einschl. Kälber
- Schweine einschl. Ferkel, dazu gehören auch Mini-, Hängebauch- und Microschweine
- Schafe – zu beachten ist:Schafe die bis 9 Monate alt sind, sind meldepflichtig
Schafe die 10 Monate alt und älter sind, sind melde- und beitragspflichtig - Hühner einschl. Küken, dazu gehören auch Hähne, Schlacht- und Masttiere
Truthühner/Puten einschl. Küken, dazu gehören auch Hähne, Schlacht und Masttiere - Bienenvölker und Ableger (soweit nicht über einen dem Landesverband Badischer Imker e.V. oder Landesverband Württembergische Imker e.V. angeschlossenen Imkerverein gemeldet.
Ausgenommen von der Melde- und Beitragspflicht sind:
- Tierhalter mit bis zu 24 Stück Hühner und/oder Truthühner, die nur diese und keine anderen beitragspflichtigen Tiere
halten
Gefangen gehaltene Wildtiere - Tiere, die dem Land BW gehören
- Tiere, die nur vorübergehend (bis zu 6 Mon.) in BW stehen und in einem anderen Bundesland bei einer Tierseuchenkasse gemeldet sind. Dies ist nach Aufforderung nachzuweisen
- Tiere, die im Erhebungszeitraum nicht länger als 6 Monate gehalten werden (z.B. Tierklinik, Beritt)
Zu welchem Zweck die Tiere gehalten werden, ob gewerblich, als landwirtschaftlicher Betrieb oder aus privaten Gründen, ist für die Melde- und Beitragspflicht unerheblich.
Wer muss melden?
Nicht der Eigentümer der Tiere, sondern der tatsächliche Besitzer ist meldepflichtig (z.B. der Verantwortliche des Reitstalles
oder der Tierpension).
Bitte beachten: Eine Befreiung von der Melde- und Beitragspflicht ist grundsätzlich nicht möglich!
Was passiert bei nicht rechtzeitiger Meldung oder wenn nicht gemeldet wird:
Bei einer verspäteten Stichtagsmeldung wird ein Auslagenersatz und Verspätungszuschlag berechnet. Bei einer Nichtmeldung zum
Stichtag wird ein Zwangsgeld festgesetzt.
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeld)
geahndet.
Wer verspätet meldet verliert jeglichen Anspruch im Schadens- und Leistungsfall.
Bitte beachten:
Unabhängig von der Meldung an die Tierseuchenkasse, sind die Tierbesitzer
von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, Hühnern oder Truthühnern gemäß Viehverkehrsverordnung verpflichtet,
den Tierbestand bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Veterinäramt),
registrieren zu lassen.
Informationen zu Schädlingen und Pflanzenschutzmaßnahmen aus der Schriftreihe des LTZ "Hinweise zur Pflanzengesundheit".
Gemäß §12 des Pflanzenschutzgesetzes ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Flächen strafbar (Bußgelder bis zu 50.000 Euro möglich)!
Der entsprechende Gesetzestext lautet: „Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden.“
Zu diesen Flächen zählen:
- die typischen Pflasterflächen
- Schotterwege
- kies- und steinbedeckte Flächen
- bepflanzte Kiesbeete
Welche alternativen Verfahren möglich sind, darüber informiert die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen umfassend in Ihrem Artikel zu nichtchemischen Verfahren der Unkrautbekämpfung.
Umwelt- und sachgerechter Pflanzenschutz im Haus-und Kleingarten (LTZ, 2019)
Pflanzenschutzmittel im Haus- und Kleingarten für Tafeltrauben 2018 Faltblatt: Pflanzenschutzmittel in Haus- und Kleingarten für Tafeltrauben. WBI Freiburg, LVWO Weinsberg; Stand 08.01.2018
Aktuelle Pflanzenschutzinformationen für den Haus- und Kleingarten erhalten Sie außerdem bei der Gartenakademie Baden-Württemberg e.V. .
Wozu ist eine Bodenuntersuchung auf Nährstoffe nötig?
Für das Wachstum und ihre ertragreiche Entwicklung müssen Pflanzen Nährstoffe aufnehmen. Unterschieden wird hier zwischen Haupt- oder Grundnähstoffen und sogenannten Spurennährstoffen. Zu den Hauptnährstoffen zählen Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K) und Magnesium (Mg). In der Gruppe der Spurennährstoffe finden sich Bor (B), Kupfer (Cu), Mangan (Mn), Zink (Zn) und Molybdän (Mo). Die Hauptnährstoffe werden in der Regel nach Nährstoffentzug der Pflanzen gedüngt. Spurennährstoffe müssen nur bei niedrigen Gehaltsklassen und bei Kulturen mit hohem oder mittlerem Bedarf gedüngt werden.
Eine Überdüngung ist hierbei zu vermeiden. Bei einem schlechten Wachstum wird häufig direkt auf einen Nährstoffmangel geschlossen. Oft liegen die Ursachen jedoch in mangel-haften Wachstumsbedingungen wie Bodenvernässung, Wurzelfäule oder Lichtmangel. In diesen Fällen wird oft überdüngt, wobei sich eine Überversorgung durchaus ebenfalls negativ auf das Pflanzenwachstum auswirken kann. Überdüngung ist auch hinsichtlich des Umweltschutzes zu vermeiden. Insbesondere Landwirte müssen darauf achten, dass durch übermäßige Stickstoffdüngung kein Nitratstickstoff in das Grundwasser gelangt.
Durch eine Bodenuntersuchung wird festgestellt, wie der Boden mit Nährstoffen versorgt ist. Dies bietet die Grundlage für eine Zufuhr von nötigen Nährstoffen unter Vermeidung einer Überdüngung. Bei Gartenböden in Hausgärten reicht es im Normalfall aus, alle drei bis fünf Jahre eine Grunduntersuchung durchzuführen.
Grundnährstoffe
Mit der Grunduntersuchung werden landwirtschaftlich genutzte Böden auf den pH-Wert und die pflanzenverfügbaren Grundnährstoffe Phosphor, Kalium und Magnesium untersucht.
Die Grunduntersuchung ist auch die Untersuchung der Wahl für den Hausgarten. Neben den genannten Hauptnährstoffen wird auch die Bodenart mit der „Fingerprobe“, eine sensorische Bodenartbestimmung, bestimmt. Aus den Bestimmungen von Nährstoffgehalten, pH-Wert und der Bodenart lassen sich sogenannte Gehaltsstufen (A bis E) berechnen, wobei A für einen sehr niedrigen und E für einen sehr hohen Nährstoffgehalt des Bodens steht. Aus der Bestimmung des pH-Wertes ergibt sich der Kalkbedarf. Der Einsender der Bodenprobe erhält eine entsprechende Düngeempfehlung.
Der Gehalt an pflanzenverfügbarem Stickstoff wird bei der Grunduntersuchung nicht untersucht, da der
Stickstoffgehalt des Bodens starken Schwankungen unterliegt und auch tiefere Bodenschichten berücksichtigt werden müssen.
Außerdem müssen solche Proben gekühlt oder gefroren transportiert und aufbewahrt werden.
Nitratuntersuchung
Pflanzenverfügbarer Stickstoff (N), liegt hauptsächlich in den Verbindungen Nitrat (NO3) und Ammonium (NH4), zusammen oft auch als Nmin bezeichnet, vor.
Der Gehalt an Ammonium und Nitrat kann hierbei nur aus frischem Bodenmaterial bestimmt werden, da er sich durch den Einfluss von Temperatur und Mikroorganismen stark verändert. Proben müssen hier mit der nötigen Sorgfalt und dem nötigen Fachwissen gezogen werden und dürfen nur gekühlt oder gefroren transportiert und gelagert werden.
In Baden-Württemberg werden im Rahmen des Wasserschutzes sehr viele Nmin Untersuchungen von landwirtschaftlichen Böden vorgenommen. Um die Vielzahl an Proben in kurzer Zeit bewältigen zu können, ist ein Verfahren entwickelt worden, bei dem die Proben direkt nach dem gekühlten bzw. gefrorenen Transport zum Labor bei 105 °C getrocknet werden. Eine Veränderung des Nitratgehaltes durch Bodenorganismen ist dann nicht mehr zu befürchten. Hierdurch wird eine schnelle Probenbearbeitung einer Vielzahl an Proben sowie eine konstant hohe Untersuchungsqualität möglich. Auf die Bestimmung des Ammoniums muss in diesem Fall jedoch verzichtet werden.
Letztendlich gibt es zwei Methoden der Nmin Bestimmung. Zum einen die Bestimmung aus dem frischen Bodenmaterial nach VDLUFA, wobei hier meist Nitrat und Ammonium bestimmt werden und zum Anderen die Nitratbestimmung nach SchALVO, bei der feldfrischer Boden getrocknet und sterilisiert und so konserviert wird. Die SchALVO-Methode hat sich als unsere Standardmethode sehr gut bewährt und findet bei uns bei über 95% aller Nitratuntersuchungen Anwendung.
Spurennährstoffe
Weitere Informationen hierzu finden Sie in den folgenden Dokumenten: