Der Verbotszeitraum, wonach Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland und Dauergrünland in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januars nicht ausgebracht werden dürfen, wird auf den Zeitraum vom 15. November 2025 bis einschließlich 14. Februar 2026 verschoben. Diese zweiwöchige Verschiebung wird gemäß § 6 Abs. 10 DüV ausdrücklich nur für Grünland- und Dauergrünlandflächen genehmigt.
Diese Verschiebung gilt nicht für Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau.
Die Allgemeinverfügung gilt nur innerhalb des Landkreises Waldshut mit Ausnahme der Problem- und Sanierungsgebiete von
Wasserschutzgebieten sowie von Nitratgebieten.
Die vollständige Allgemeinverfügung finden Sie unter folgendem Link: https://www.landkreis-waldshut.de/aktuelles/bekanntmachungen/